Versicherungspflichtgrenze
Die Versicherungspflichtgrenze ist für Arbeitnehmer die Grenze, bis zu welchem Einkommen sie sich in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern müssen bzw. wann sie in die private Krankenversicherung wechseln können. Die Versicherungspflichtgrenze wird ebenfalls wie die Beitragsbemessungsgrenze jährlich von Bundesrat neu beschlossen.
Versicherungspflichtgrenze 2011
Inhaltsverzeichnis
Die Versicherungspflichtgrenze sagt dem Arbeitnehmer, ob er in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist oder nicht. Überschreitet ein Arbeitnehmer diese Grenze und bleibt trotzdem in der gesetzlichen Krankenversicherung, so ist er freiwillig versichert.
Versicherungspflichtgrenze 2011: 49.950 Euro
Entwicklung der Versicherungspflichtgrenze
Die Versicherungspflichtgrenze wird jedes Jahr durch den Bundesrat neu angepasst. Dabei wird die Entwicklung der Bruttolohnsummen eines jeden Arbeitnehmers genommen, der Durchschnitt ermittelt und in Verhältnis zum Vorjahr gesetzt. Diese Grenze wird auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt.
- 2011 – 49.500 Euro
- 2010 – 49.950 Euro
- 2009 – 48.600 Euro
- 2008 – 48.150 Euro
- 2007 – 47.700 Euro
- 2006 – 47.250 Euro
- 2005 – 46.800 Euro
- 2004 – 46.350 Euro
- 2003 – 45.900 Euro
Besondere Verpflichtungsgrenze
2003 wurde die besondere Versicherungspflichtgrenze eingeführt. Diese gilt für alle Arbeitnehmer, welche am 31. Dezember 2002 durch das Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze freiwillig versichert waren und daraufhin in eine private Krankenversicherung wechselten. Da die Versicherungspflichtgrenze im Jahr darauf sehr stark anstieg und man vermeiden wollte, dass all diese Personen wieder versicherungspflichtig werden, wurde kurzer Hand eine besondere Verpflichtungsgrenze eingeführt. Diese Grenze wird ebenfalls jährlich aktualisiert und dem JAEG angepasst.
- 2011 – 44.550 Euro
- 2010 – 45.000 Euro
- 2009 – 44.100 Euro
- 2008 – 43.200 Euro
- 2007 – 42.750 Euro
- 2006 – 42.750 Euro
- 2005 – 42.300 Euro
- 2004 – 41.850 Euro
- 2003 – 41.400 Euro
Berechnung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Nicht alle Einkommensarten werden für die Berechnung der Versicherungspflichtgrenze herangezogen.
Anzurechnendes Einkommen:
- Vermögenswirksame Leistungen (VWL)
- Arbeitsentgelt
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld
- Überstundenvergütungen
- Sonderzahlungen
- Zulagen
Nicht anzurechnendes Einkommen:
- Kindergeld
- Fahrtkostenerstattungen
- Direktversicherungsbeträge
Wechsel in die private Krankenversicherung
Seit Anfang 2011 wurde der Wechsel in die private Krankenversicherung deutlich vereinfacht. Die Versicherungspflichtgrenze wurde gesenkt und Arbeitnehmer müssen diese nun nicht mehr 3 Jahre am Stück überschreiten, sondern es genügt, wenn diese 1 Jahr mit ihrem Einkommen über der JAEG liegen.