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Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) legt die Obergrenze für die Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fest. Beiträge müssen nur für das Einkommen abgeführt, welches in der BBG festgelegt ist. Alles, was darüber liegt, ist „frei“.


Beitragsbemessungsgrenze 2011

Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung orientieren sich die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung am Einkommen jedes Versicherten. Einkommen, welches über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, wird für diese Berechnung nicht herangezogen.

Die Beitragsbemessungsgrenze für 2011 beträgt 44.550 EURO.

Die BBG wird jedes Jahr vom Bundesrat neu beschlossen und in der Höhe angepasst. Die voraussichtlichen Werte werden bereits vorab vom Bundesrat veröffentlicht. Die Veröffentlichung der neuen BBG geschieht im Bundesgesetzblatt. Bis vor einigen Jahren lag die Beitragsbemessungsgrenze noch gleichauf mit der Versicherungspflichtgrenze. Um die Finanzen der Krankenkassen aufzubessern, wurde dies 2003 jedoch geändert.

 

Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze

  • 2011 – 44.500 Euro / Jahr
  • 2010 – 45.000 Euro / Jahr
  • 2009 – 44.100 Euro / Jahr
  • 2008 – 43.200 Euro / Jahr
  • 2007 – 42.750 Euro / Jahr
  • 2006 – 42.750 Euro / Jahr
  • 2005 – 42.300 Euro / Jahr
  • 2004 – 41.850 Euro / Jahr
  • 2003 – 41.400 Euro / Jahr
  • 2002 – 40.500 Euro / Jahr
  • 2001 – 78.300 DM / Jahr
  • 2000 – 77.400 DM / Jahr

 

Beitragsbemessungsgrenze in der privaten Krankenversicherung

In der privaten Krankenversicherung existiert Beitragsbemessungsgrenze. Die Beiträge werden hier nicht nach dem Gehalt, sondern nach den gewünschten Leistungen des Versicherten berechnet. Auch Alter, Gesundheitszustand und Geschlecht fließen in die Beitragsberechnung mit ein.

 

 

Beitragsbemessungsgrenze im Basistarif

Seit 2009 müssen alle privaten Krankenversicherer aufgrund der Versicherungspflicht einen Tarif auf Niveau der gesetzlichen Krankenkasse anbieten. In diesem sogenannten Basistarif gilt die Höchstgrenze der Beitragsbemessungsgrenze. Einen höheren Beitrag dürfen die Krankenversicherer nicht verlangen.

Die Beitragsbemessungsgrenze legt außerdem die Höhe des Arbeitgeberzuschusses fest. Privat Versicherte können diesen Zuschuss beantragen, der maximale Satz beträgt 7,3 Prozent.