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Wahltarife

Seit dem 01.04.2007 hat der Gesetzgeber mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz den Krankenkassen die Möglichkeit gegeben, Wahltarife anzubieten bzw. anbieten zu müssen. Die anzubietenden Wahltarife unterscheiden sich in „Freiwillige Tarife“ und „Verpflichtende Tarife“. Der Hauptunterschied bei diesen beiden Tarifarten ist der, dass verpflichtende Tarife grundsätzlich für Versicherte mit speziellen Versorgungsformen gelten, während freiwillige Tarife für jedermann zugänglich sind. 

Freiwillige Tarife

Inhaltsverzeichnis

  • Selbstbehalttarife: Hier übernehmen die Versicherten selbst einen Teil der anfallenden Kosten und erhalten im Gegenzug eine Prämie.
  • Tarife bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen: Versicherte erhalten bei Nichtinanspruchnahme von bestimmten Leistungen über einen bestimmten Zeitraum gesehen eine Prämie vom Versicherer, welche bis zu einem Zwölftel der Jahresbeiträge betragen kann. Bestimmte Leistungen wie zB. Vorsorgeuntersuchungen sind von diesen Tarifen natürlich ausgenommen.
  • Kostenerstattungstarife: In diesen Tarifen können gesetzliche Krankenversicherungen variable Kostenerstattungen von Leistungen vorsehen. Der Versicherte kann die Höhe der Erstattung dieses Tarifes variabel gestalten und seinen Wünschen anpassen.
  • Tarife mit Kostenerstattungen für Therapien und Homöopathie: Diese Tarife beinhalten spezielle Kostenerstattungen für homöopathische und anthrosopische Arzneimittel und Naturheilverfahren, welche sonst von der Regelversorgung der Krankenkassen ausgeschlossen sind.

 

 

Verpflichtende Tarife

Für Versicherte, die bestimmte Versorgungsformen in Anspruch nehmen, muss jede Krankenversicherung ihrer Satzung entsprechende Tarife anbieten. Zu diesen Versorgungsformen zählen unter anderem die hausarztzentrierte Versorgung, Disease-Management-Programme und besondere ambulante ärztliche Versorgung. Versicherte können sich freiwillig in einem dieser Tarife versichern. Eine Mindestbindefrist besteht wie bei allen Wahltarifen nicht.  Seit dem 01.01.2009 müssen Krankenkassen außerdem Wahltarife für Krankentagegeld anbieten, wenn die Versicherten keinen oder nur einen eingeschränkten Anspruch auf Krankengeld besitzen.