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Reisekrankenversicherung

Eine Reisekrankenversicherung schützt die Versicherten vor finanziellen Kosten im Ausland. Als Ausland gelten alle Länder, die in den Versicherungsbedingungen aufgezählt werden. Hier gibt es teilweise auch verschiedene Versicherung, beispielsweise für das EU-Ausland oder Länger außerhalb der EU. Auslandsarztbesuche oder ein Krankenrücktransport können häufig sehr teuer werden, weswegen eine Auslandskrankenversicherung bei längeren und weiteren Auslandsreisen Pflicht ist.

 

Leistungen der Reisekrankenversicherung:

Der Umfang einer Reisekrankenversicherung hängt vom gewählten Tarif ab, jedoch gibt es in jeder Reisekrankenversicherung gewisse Grundleistungen, die in jedem Tarif vorkommen.

  • Kosten für Medikamente, Arzneimittel und Verbandsmaterial
  • Transport ins nächste Krankenhaus
  • Krankenrücktransport ins Heimatland
  • Zahnärztliche Behandlung, kleinere zahnärztliche Zahnreparaturen
  • Überführungs- bzw. Bestattungskosten im Todesfall
  • Bergungskosten beispielsweise bei Lawinenverschüttung

 

Reisekrankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenkasse ist häufig kein oder nur ein geringer Reisekrankenversicherungsschutz vorhanden. Versicherte können sich bei ihrer Krankenversicherung einen Berechtigungsschein ausstellen lassen, allerdings wird dieser nicht in allen Ländern anerkannt. Die äußerst teuren Krankenrücktransporte aus dem Ausland werden häufig auch nicht von den Kassen bezahlt bzw. bezuschusst, weswegen eine private Reisekrankenversicherung für längere Auslandsaufenthalte durchaus empfehlenswert ist.

 

 

Kosten einer Reisekrankenversicherung

Häufig werden die Tarife für eine Reisekrankenversicherung für einen Zeitraum von 4 – 6 Wochen angeboten. Tage, die über diesen Zeitraum hinausgehen, werden häufig pro Tag abgerechnet. Eine Wartezeit für einen solchen Tarif gibt es nicht, jeder Versicherte kann jederzeit eine Reisekrankenversicherung abschließen. Für Erkrankungen, die bereits vor Reiseantritt bestanden, besteht keine Leistungspflicht im Krankheitsfall.