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Krankenversicherungspflicht

Mit Einführung der Gesundheitsreform 2009 wurde auch die letzte große Lücke des Sozialversicherungssystems durch die Krankenversicherungspflicht geschlossen. Jeder deutsche Bundesbürger ist aufgrund dieser gesetzlichen Regelung zu dem Abschluss einer Krankenversicherung verpflichtet. Da die private Krankenversicherung bisher nicht auf eine Krankenversicherungspflicht eingestellt war, wurde das Angebot aller privaten Krankenversicherer um den Basistarif erweitert.


 

Allgemeines zur Krankenversicherungspflicht

Im Allgemeinen ist also jeder Bürger verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen. Personen ohne eine gültige Krankenversicherung werden der Krankenkasse zugewiesen, in der sie zuletzt versichert waren. Dies gilt für beide Versicherungssysteme, gesetzliche und private Krankenversicherung. War eine Person noch nie in ihrem Leben krankenversichert, so wird sie der Krankenkassen zugeordnet, die ihrem Beruf am nächsten liegt.

 

Basistarif der privaten Krankenversicherungen

Mit Einführung der Krankenversicherungspflicht wurde auch der Basistarif in der privaten Krankenversicherung eingeführt. Versicherte können sich nun auch im Basistarif der privaten Krankenversicherungen versichern. Dort herrscht Kontrahierungszwang, d.h. Versicherte dürfen nicht abgelehnt werden und müssen vorerst keinen Gesundheitscheck durchlaufen. Die Höhe der Beiträge und Leistungen im Basistarif wurde denen gesetzlichen angepasst und liegt in etwa auf dem gleichen Niveau.

 

Strafe bei Fehlen der Krankenversicherung

Ist eine Person nicht versichert, so sieht der Gesetzgeber eine Strafe für Missachtung der Krankenversicherungspflicht vor. Die Höhe dieser Strafe ist nicht genau definiert, maximal müssen aber alle fehlenden Beiträge zur Krankenversicherung bis zum erstmaligen Auftreten der Versicherungslücke gezahlt werden.  Das maximale Datum ist dabei auf den 01. Januar 2009 datiert.

 

 

Krankenversicherungspflicht bei Hartz IV

Seit Einführung der Krankenversicherungspflicht müssen Hartz IV Empfänger nun auch in der privaten Krankenversicherung versichert bleiben. Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse ist nicht möglich. Dies löste allerdings einen großen Streit zwischen Jobcentren und privaten Krankenversicherungen aus, da diese nicht die kompletten Kosten für die Versicherten übernehmen wollten. Seit Anfang 2011 müssen die Jobcentren die kompletten Beiträge zur PKV für Empfänger von Arbeitslosengeld übernehmen. Beitragsrückstände aus den Jahren 2009/2010 sind von dieser Regelung allerdings nicht betroffen.