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Gesetzliche Pflegeversicherung

Das System der gesetzlichen Pflegeversicherung  gehört zu den Sozialversicherungen, ist aber für sich gesehen ein eingenständiger Ableger. Seit dem 01. Januar 1995 ist die gesetzliche Pflegeversicherung für jeden Bundesbürger eine Pflichtversicherung. Neben der gesetzlichen Krankenversicherung, der Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherungbilden sie das deutsche System der Sozialversicherung. In deutschland gilt, schließt ein Versicherter eine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse ab, so ist er automatisch auch pflegeversichert. Dies gilt jedoch nicht für den Abschluss einer privaten Krankenversicherung. Hier muss der Versicherte sich selbst um den Abschluss einer privaten Pflegeversicherung bemühen.

 

Leistungen der Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, wenn diese aufgrund der Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit auf solidarische Hilfe angewiesen sind. Um Leistungen von der Pflegeversicherung zu beziehen, ist eine korrekte Antragsstellung notwendig. Um überhaupt Leistungen über die Pflegeversicherung zu beziehen, bedarf es zunächst einem Antrag an die Krankenversicherung. Diese beantragt dann eine Einstufung des Versicherten durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Das Gutachten des MDK entscheidet dann darüber, ob Leistungen ausgeschüttet werden und wenn ja, in welcher Höhe. Das MDK kann je nach Leistungsbedürftigkeit des Versicherten eine Pflegestufe vergeben, nach der sich dann die Erstattungshöhe der Pflegeversicherung richtet.

Die Pflegeversicherung übernimmt beispielswiese die Kosten für:

  • Häusliche Pflege
  • Pflegegeldzahlung
  • Häusliche Pflege durch einen Pflegedienst (Caritas, Diakonie, Deutsches Rotes Kreuz, etc.)
  • teilstationäre Pflege (im Pflegeheim oder Krankenhaus)

 

 

Beiträge zur Pflegeversicherung

Die Beiträge, die zur gesetzlichen Pflegeversicherung gezahlt werden müssen, richten sich, ähnlich wie die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auch nach dem Einkommen des Versicherten und werden im Normallfall zur Hälfte vom Arbeitnehmer und zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen. Aktuell beträgt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung 1,95 Prozent des Bruttoeinkommens. Die einzige Ausnahme bildet hier das Bundesland Sachsen, welches für den Arbeitgeberanteil 0,475 Prozent und für Arbeitnehmernehmeranteil 1,475 Prozent berechnet. Bei Versicherten ohne Kinder die älter als 23 Jahre sind, steigt der Beitragssatz auf 2,2 Prozent.