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Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Die Gebührenordnung für Ärzte ist die Grundlage zur Abrechnung von Leistungen und Behandlungen die an Privatpatienten erbracht wurden. Eingeführt wurde sie am 1. April 1965. Die GOÄ gilt nur für Abrechnungen von Privatpatienten, bei der Abrechnung von gesetzlich Versicherten wird der einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) herangezogen.

 

Gebührenordnung für Ärzte

Laut der GOÄ darf ein Arzt bei einem Privatpatienten nur Leistungen abrechnen, die von ihm selbst erbracht oder unter Aufsicht eines anderen Facharztes durchgeführt wurden. Alle Leistungen, die über eine medizinische Notwendigkeit erbracht wurden, dürfen nur dann abgerechnet werden, wenn sie auf Verlangen des Patienten durchgeführt wurden. Kosten für Mitarbeiter, sowie Utensilien und Gerätschaften sind bereits in der GOÄ enthalten und müssen nicht noch zusätzlich entrichtet werden.

 

Abrechnung der Gebühren

In der Gebührenordnung für Ärzte sind die Abrechnungsgrundlagen klar definiert. Entweder es ist ein fester Eurobetrag oder eine bestimmte Punktzahl für eine Leistung vorgesehen. Die Höhe der zu entrichteten Gebühren wird dann Arzt festgelegt, als Abrechnungsgrundlage dient immer die GOÄ. Maximal kann ein Arzt das 3,5-fache der Leistungen abrechnen. Abdingungen, also Abrechnungen die über dieser Grenze liegen, müssen vom Arzt schriftlich begründet werden.

 

 

Gebührensätze

Persönliche ärztliche Behandlungen:

  • 1,0 bis 2,3  – Regelsatz
  • 2,4 bis 3,5 – Höchstsatz
  • 3,5 bis x – Abdingung

Medizinisch-technische Leistungen:

  • 1,0 bis 2,3 – Regelsatz
  • 1,8 bis 2,5 – Höchstsatz

Berücksichtigt werden bei der GOÄ auch Punkte wie der Zeitaufwand einer Behandlung oder die Schwierigkeit bei einem Eingriff. Auch der Schweregrad einer Erkrankung fließt in die Abrechnung mit ein.