Erstbeitrag
Der Erstbeitrag ist der erste Beitrag, welcher bei Vereinbarung einer Ratenzahlung vom Konto eingezogen wird. Dieser entspricht im Normalfall auch der Höhe der weiteren zu zahlenden Beiträge.
Der Erstbeitrag ist im § 38 VVG geregelt. Er ist laut § 8 (3) der AVB spätestens dann zu zahlen, wenn dem Versicherten der Versicherungsschein ausgehändigt wird. Die Annahmeerklärung, die einem jeden Neuversicherten einer Krankenversicherung von der Krankenkasse zugeschickt wird, reicht als Zahlungsgrund für den Erstbeitrag noch nicht aus. Wurde als Zahlungsart eine Einzugsermächtigung mit der Krankenkasse vereinbart, so gilt der Beitrag als gezahlt.
Wird der Erstbeitrag vom Versicherten nicht gezahlt, so kann ihm die Krankenkasse zwar nicht die Krankenversicherung kündigen, das Leistungsmaß wird allerdings nur auf Notfallleistungen reduziert.