Elektronische Gesundheitskarte
Ursprünglich sollte die elektronische Gesundheitskarte die Krankenversicherungskarte ersetzen. Das GKV-Modernisierungsgesetz verpflichtete die Krankenkassen dazu, die bestehende Krankenversicherungskarte durch eine wirtschaftlichere, qualitativ bessere und transparentere elektronische Gesundheitskarte zu ersetzen. Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte war eigentlich für den 01. Januar 2006 vorgesehen, verzögerte sich dann aber sehr häufig. Bisher wurde die Testphase mehrfach verlängert.
Vorteile der elektronischen Gesundheitskarte
Inhaltsverzeichnis
Der Hauptvorteil der elektronischen Gesundheitskarte liegt in der verbesserten Kommunikation für die an der Versorgung der Versicherten beteiligten Parteien. Die Bereitstellung der medizinischen Daten kann mithilfe der elektronischen Gesundheitskarte jederzeit von überall abgerufen werden. So lautet zu mindestens die Theorie. Ein Veröffentlichungsdatum für die EGK steht weiter aus.
Die EGK soll nicht wie die bisherige Krankenversichertenkarte eine reine Speicherkarte werden. Mit der EGK soll jeder Patient die Möglichkeit bekommen, seine Versichertendaten über das Internet abzurufen sowie Rezepte elektronisch zu übertragen. Dafür benötigt die neue Karte neben einem Speichermedium aber auch einen programmierbaren Mikroprozessorchip. Auch muss sie dafür geeignet sein, um Informationen der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) zu speichern.
Funktionen der elektronischen Gesundheitskarte
- Abrufen der Versichertendaten online
- Elektronische Übertragung von Rezepten
- Arzneimitteldokumentation
- Daten für einen medizinischen Notfall
- Patientenquittung
- Patientenakte
- Arztbrief
Mithilfe einer PIN soll dem Versicherten dann der Zugriff auf seine persönlichen Daten ermöglicht werden. Ärzte, Apotheker oder andere Leistungserbringer müssen sich bei Abruf von persönlichen Daten der Versicherten dann mit ihrem elektronischen Heilberufsausweis identifizieren.
Datenschutz der elektronischen Gesundheitskarte
Wichtige Grundsätze zum Datenschutz, die bei der EGK gewährleistet werden:
- Der Versicherte hat das Recht, über seine Daten frei zu verfügen
- Der Versicherte kann frei entscheiden, welchem Leistungserbringer sie welche Daten zugänglich machen und welche nicht. Er kann außerdem entscheiden, welche Daten gespeichert werden sollen und welche nicht.
- Bei der Speicherung von Gesundheitsdaten gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit der Speicherung.