Annahmepflicht
Die gesetzliche Krankenkassen sind zu einer Aufnahme von neuen Versicherten verpflichtet. Diese Pflicht nennt sich Annahmepflicht (§ 5 SGB V). Dabei müssen alle Antragssteller gleich behandelt werden, dürfen nicht benachteiligt oder abgelehnt werden. Die Krankenkasse ist verpflichtet, jedem Antragsteller eine Mitgliedsbescheinigung und eine Mitgliedskarte auszuhändigen.
Annahmepflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
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Häufig geht dies nicht direkt am ersten Tag, sondern dauert im Schnitt 1-2 Wochen, da täglich viele Neukundenanträge zu bearbeiten sind. Der Versicherungsschutz bleibt davon allerdings unberührt. Dieser gilt ab der ersten Sekunde nach unterzeichnen des Eintrittsfomulares. Geht ein Versicherter in diesem Zeitraum zum Arzt, muss die Versicherungskarte zum Einlesen nachgereicht werden. Ärzte dürfen eine Behandlung des Patienten nicht aufgrund einer fehlenden Versicherungskarte verweigern.
Laut Gesetz haben Versicherte, die aktuell noch keine Versicherungskarte oder Mitgliedsbescheinigung besitzen, im Krankheitsfall einen Anspruch auf Versicherungsschutz bei ihrer letzten Krankenversicherung.
Annahmepflicht in der privaten Krankenversicherung
In der privaten Krankenversicherung besteht diese Annahmepflicht nicht. Private Krankenversicherungen können Versicherte ablehnen, wenn ihnen das Risiko einer Vorerkrankung zu groß erscheint. Um sich in der private Krankenversicherung zu versichern, muss das Bruttojahreseinkommen einmalig die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten. Antragssteller müssens ich außerdem einer Gesundheitsprüfung unterziehen, in der sie die PKV Annahmerichtlinien erfüllt müssen.