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GKV

Rechengrößen Krankenversicherung 2025

7. Juli 2025

Anpassungen bei Sozialtarifen und Arbeitgeberzuschüssen in 2025

Mit dem Jahreswechsel traten wichtige Neuerungen bei Sozialtarifen und Arbeitgeberzuschüssen in Kraft. Diese betreffen gesetzlich und privat versicherte Angestellte, Selbstständige, Rentner und Beamte gleichermaßen.

Ziel der Änderungen ist es, die Finanzierung der Krankenversicherung nachhaltiger zu gestalten, sozial Schwächere zu entlasten und Arbeitgeber bei den Lohnnebenkosten zu unterstützen.

Im Folgenden erhalten Sie eine umfassende und klar gegliederte Darstellung der Änderungen, ergänzt durch Tabellen, Beispielrechnungen und verständliche Erläuterungen.


Überblick der wichtigsten Änderungen 2025

Bereich Änderung ab 2025
Versicherungspflichtgrenze Erhöhung auf 73.800 € brutto jährlich
Beitragsbemessungsgrenze (BMG) Anhebung auf 5.512,50 € monatlich
Zusatzbeitrag GKV (Durchschnitt) Steigerung von 1,7 % auf 2,5 %
Pflegeversicherungsbeitrag Anstieg auf 3,6 % (Eltern) / 4,2 % (kinderlos)
Arbeitgeberzuschuss GKV/PKV Erhöhung auf bis zu 471,32 € (GKV) bzw. max. 50 % PKV

Diese Veränderungen wirken sich auf alle Einkommensgruppen und Beschäftigtenarten aus.


Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Neue Beitragssätze 2025

  • Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 % (unverändert)
  • Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 2,5 % (vorher 1,7 %)
  • Gesamtbeitrag: 17,1 %

Pflegeversicherung:

  • Eltern: 3,6 %
  • Kinderlose: 4,2 %

Beispielhafte Berechnung GKV-Beitrag

Bruttoeinkommen Beitrag 2024 (16,3 %) Beitrag 2025 (17,1 %) Differenz/Monat
3.000 € 489 € 513 € +24 €
5.512,50 € (BMG) 843 € 942 € +99 €

Hinweis: Der Beitrag wird zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen.


Private Krankenversicherung (PKV)

Arbeitgeberzuschuss 2025

Jahr Max. AG-Zuschuss zur PKV (mtl.)
2024 421,76 €
2025 471,32 €
  • Der Arbeitgeber übernimmt max. 50 % der PKV-Prämie, gedeckelt auf den GKV-Höchstzuschuss.
  • Steigt die PKV-Prämie über diesen Höchstbetrag, trägt der Versicherte die Differenz selbst.

Beispiel PKV-Zuschuss

PKV-Beitrag AG-Zuschuss 2025 Eigenanteil 2025
600 € 300 € 300 €
1.000 € 471,32 € 528,68 €

Vorteil: Je höher die PKV-Prämie, desto mehr profitiert der Versicherte vom neuen Höchstzuschuss.


Wer ist betroffen?

Angestellte

  • GKV-Versicherte zahlen mehr durch gestiegenen Zusatzbeitrag.
  • Arbeitgeberanteil steigt automatisch mit.
  • PKV-Versicherte mit hohem Beitrag profitieren vom höheren Zuschuss.

Selbstständige

  • Keine Zuschüsse.
  • Beitragshöhe in der GKV abhängig vom Einkommen.
  • Mindestbeitrag GKV 2025: ca. 260–270 €
  • Höchstbeitrag GKV 2025 (inkl. Pflege): bis zu 1.173 €

Rentner

  • Krankenversicherungsbeitrag wird zur Hälfte von der Rentenversicherung übernommen.
  • Pflegeversicherung zahlen Rentner vollständig selbst.

Beamte

  • Erhalten Beihilfe statt Zuschuss.
  • GKV mit pauschaler Beihilfe möglich (je nach Bundesland).

GKV vs. PKV: Ein Vergleich

Merkmal Gesetzliche KV (GKV) Private KV (PKV)
Beitrag Einkommensabhängig Tarif- und risikobasiert
Familienversicherung Kostenfrei für Angehörige Jeder benötigt eigenen Vertrag
Arbeitgeberzuschuss 50 % vom Beitrag 50 %, max. GKV-Zuschuss
Leistungsumfang Gesetzlich geregelt Je nach Tarif, oft umfangreicher
Beitragsentwicklung Politisch und kassenabhängig Alters-/Kostenbasiert

Fazit: Die GKV bietet Vorteile für Familien und Geringverdiener. Die PKV kann für gutverdienende Singles oder Beamte günstiger sein – allerdings mit höheren Eigenkosten im Alter.


PKV: Der Standardtarif als Sicherungsnetz

Merkmal Standardtarif der PKV
Anspruchsberechtigte Nur PKV-Mitglieder vor 2009
Voraussetzungen Alter 65+ oder 55+ mit geringem Einkommen
Beitrag (max.) GKV-Höchstbeitrag ohne Zusatz (804,82 €)
Leistungen GKV-ähnlich, mit Einschränkungen
Selbstbeteiligung z. B. Medikamente 20 %, max. 306 €/Jahr
Sonderregel für Paare Gemeinsamer Deckel bei ca. 1.207 €/Monat

Tipp: Der Standardtarif eignet sich für ältere Versicherte, die ihre PKV-Beiträge senken möchten, ohne in die GKV zurückzukehren.


Zusammenfassung der Auswirkungen 2025

Positiv:

  • Höhere Zuschüsse entlasten viele Arbeitnehmer.
  • Sozialtarife sichern finanzielle Stabilität für Geringverdiener.
  • Besserverdiener mit PKV erhalten höheren Arbeitgeberzuschuss.

Negativ:


FAQ – Häufig gestellte Fragen

1. Wer profitiert vom erhöhten Arbeitgeberzuschuss?

Alle Arbeitnehmer – egal ob in der GKV oder PKV – deren Beiträge den bisherigen Höchstzuschuss übersteigen.

2. Was bedeutet die Versicherungspflichtgrenze?

Wer unter 73.800 € brutto jährlich verdient, ist gesetzlich versicherungspflichtig und kann nicht zur PKV wechseln.

3. Wie hoch ist der neue Höchstbeitrag in der GKV?

Für 2025 liegt er (inkl. Zusatzbeitrag) bei ca. 942 € monatlich, plus Pflegeversicherung.

4. Was passiert bei Unterschreiten der Pflichtgrenze?

Arbeitnehmer werden wieder versicherungspflichtig in der GKV, außer sie beantragen rechtzeitig eine Befreiung.

5. Gibt es staatliche Hilfe bei Beitragsproblemen?

Ja. In der GKV kann bei Bedürftigkeit der Mindestbeitrag gesenkt werden. In der PKV helfen Standard- oder Basistarif.


Höhere Einkommensgrenzen in der Krankenversicherung 2025

Versicherungspflichtgrenze: Zum 1. Januar 2025 wurde die Einkommensgrenze angehoben, ab der Arbeitnehmer zwischen GKV und PKV wählen können. Diese sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) steigt deutlich auf 73.800 € pro Jahr (2024 lag sie bei 69.300 €).

Das bedeutet: Angestellte müssen 2025 ein höheres Jahresbrutto verdienen, um aus der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht herauszufallen. Wer als Arbeitnehmer ein regelmäßiges Einkommen unter 73.800 € hat, ist pflichtversichert in der GKV. Verdient jemand über dieser Grenze, ist er versicherungsfrei und kann sich privat krankenversichern (PKV) – sofern er dies möchte.

Hinweis: Für Beschäftigte, die bereits vor 2003 privat versichert waren, gilt eine etwas niedrigere Grenze. Diese spezielle Versicherungspflichtgrenze entspricht der Beitragsbemessungsgrenze (siehe unten) und liegt 2025 bei 66.150 € jährlich. Langjährig Privatversicherte mit Einkommen zwischen 66.150 € und 73.800 € bleiben also auch 2025 privat versichert.

Rückkehr in die GKV bei Unterschreiten der JAEG

Option bei Unterschreiten der Grenze: Falls ein bisher privatversicherter Angestellter im Jahr 2025 plötzlich unter der neuen Versicherungspflichtgrenze verdient (obwohl er 2024 noch darüber lag), muss er grundsätzlich zurück in die GKV. Allerdings gibt es die Möglichkeit, eine Befreiung von der Versicherungspflicht zu beantragen.

Wer allein durch die Anhebung der Grenze nun versicherungspflichtig würde – also z. B. 2025 ein Jahresgehalt von 71.000 € hat, das über der alten, aber unter der neuen Grenze liegt – kann bis spätestens 31. März 2025 bei einer gesetzlichen Krankenkasse beantragen, privat versichert zu bleiben.

Diese Befreiung gilt dann dauerhaft für das aktuelle Arbeitsverhältnis. Sie ermöglicht es, bereits erworbene Rechte in der PKV zu behalten, statt zwangsweise in die GKV zu wechseln.

Beitragsbemessungsgrenze und Krankenversicherungsbeitrag 2025 erhöht

Beitragsbemessungsgrenze: Ebenfalls angehoben wurde die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Krankenversicherung. Das ist der Höchstbetrag des monatlichen Einkommens, der zur Berechnung der Beiträge herangezogen wird. Einkommensteile oberhalb der BBG bleiben beitragsfrei.

2025 liegt die BMG bei 5.512,50 € pro Monat (2024: 5.175,00 €). Somit müssen Gutverdiener nun auf ein etwas höheres Einkommen Beiträge zahlen als im Vorjahr. Die BBG ist für alle freiwillig oder pflichtversichert GKV-Mitglieder relevant – sie begrenzt den maximalen Monatsbeitrag, den jemand zahlen muss.

Vergleich: Wichtige Grenzwerte 2024 vs. 2025

Kennzahl 2024 2025
Versicherungspflichtgrenze (jährlich) 69.300 € 73.800 €
Besondere Versicherungspflichtgrenze¹ 62.100 € 66.150 €
Beitragsbemessungsgrenze GKV (jährlich) 62.100 € 66.150 €
Beitragsbemessungsgrenze GKV (monatlich) 5.175,00 € 5.512,50 €

¹ Gilt für vor 2003 privatversicherte Angestellte (identisch mit der BBG).

Für Arbeitnehmer bedeutet die höhere BMG, dass gut Verdienende künftig mehr Beiträge zahlen, da ein größeres Gehaltsteil verbeitragt wird. Umgekehrt profitieren alle mit Einkommen unterhalb der BMG davon, dass sie weiterhin nur auf ihr tatsächliches Einkommen Beiträge entrichten (und nicht mehr, da sie die Grenze nicht erreichen). Die Erhöhung wirkt sich also vor allem auf Personen mit Einkommen über ~5.200 € im Monat aus.

Änderungen bei Beitragssätzen in GKV und Pflegeversicherung

Neben den Einkommensgrenzen wurden zum Jahresbeginn 2025 auch Beitragssätze angepasst, insbesondere bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der sozialen Pflegeversicherung:

  • Allgemeiner Krankenkassen-Beitragssatz: Dieser bleibt stabil bei 14,6 % des Bruttoeinkommens. Dieser Prozentsatz ist gesetzlich festgeschrieben und gilt einheitlich für alle gesetzlich Versicherten.
  • Zusatzbeitrag der Krankenkassen: Jede gesetzliche Krankenkasse erhebt einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag in % des Einkommens, um finanzielle Lücken zu decken. Dieser Satz wird von jeder Kasse selbst festgelegt. Für 2025 wurde der durchschnittliche Zusatzbeitrag jedoch deutlich erhöht – auf durchschnittlich 2,5 % (im Vorjahr lag er bei ca. 1,7 %). Viele Krankenkassen haben zum 1. Januar 2025 ihren Zusatzbeitrag angehoben, da die Gesundheitskosten gestiegen sind und Rücklagen aufgebraucht wurden. Das bedeutet: Gesetzlich Versicherte müssen 2025 im Schnitt rund 0,8 Prozentpunkte mehr von ihrem Einkommen für die Krankenversicherung aufwenden als 2024. Je nach Krankenkasse kann der konkrete Zusatzbeitrag etwas höher oder niedriger als 2,5 % liegen. Der Gesamtbeitragssatz in der GKV beträgt damit im Durchschnitt etwa 17,1 % (vorher 16,3 %).
  • Beitragssatz zur Pflegeversicherung: Auch die Pflegepflichtversicherung wurde teurer. Seit dem 1. Januar 2025 gilt ein allgemeiner Beitragssatz von 3,6 % des Bruttoeinkommens (bis 2024 waren es 3,4 %). Für Kinderlose ab 23 Jahren gibt es weiterhin einen Zuschlag – sie zahlen 4,2 % (vorher 4,0 %). Das heißt, kinderlose Mitglieder tragen 0,6 Prozentpunkte mehr, was politisch gewollt ist, um Familien zu entlasten. Eltern zahlen den niedrigeren Satz von 3,6 % – und bei mehreren Kindern greift sogar eine weitere Entlastung: Ab dem zweiten Kind reduziert sich der Beitragssatz um jeweils 0,25 Prozentpunkte pro Kind (bis maximal 1,0 % weniger). Beispielsweise zahlen Eltern mit zwei kleinen Kindern rund 3,35 %, mit drei Kindern etwa 3,10 %. Allerdings werden Kinder nur bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt; dauerhaft gilt für Eltern mindestens der Satz von 3,6 %.

Folge der höheren Sätze: Durch den gestiegenen durchschnittlichen Zusatzbeitrag und den erhöhten Pflegesatz müssen alle Mitglieder der GKV etwas mehr bezahlen. Wichtig: Für Beschäftigte übernimmt der Arbeitgeber grundsätzlich die Hälfte dieser Beiträge (Details im nächsten Abschnitt). Dennoch macht sich die Erhöhung beim Nettoeinkommen bemerkbar. Besonders kinderlose Versicherte spüren 2025 einen Anstieg bei der Pflegeversicherung.

Beitragssätze im Überblick: 2024 vs. 2025

Beitragssatz (Anteil vom Bruttoeinkommen) 2024 2025
Gesetzliche Krankenversicherung (allgemein) 14,6 % 14,6 %
Ø Zusatzbeitrag GKV (Krankenkassen) 1,7 % 2,5 %
Summe GKV-Beitrag (mit Ø-Zusatz) 16,3 % 17,1 %
Pflegeversicherung – mit Kind 3,4 % 3,6 %
Pflegeversicherung – kinderlos 4,0 % 4,2 %
Hinweis: Eltern mit mehreren Kindern zahlen ggf. noch etwas weniger (bis zu 0,75 %-Punkte Reduktion ab 3 Kindern im Haushalt).

Durch diese Änderungen erhöht sich der maximale Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag, den ein Mitglied zahlen kann. In der GKV zahlt ein freiwillig versicherter Gutverdiener 2025 nun bis zu ca. 942,64 € im Monat für die Krankenversicherung (inkl. Zusatzbeitrag), während der Höchstbeitrag 2024 bei etwa 843,52 € lag. Für die Pflegeversicherung beträgt der Höchstbeitrag (für Kinderlose) 2025 rund 231 € (2024: ca. 207 €) und für Versicherte mit Kindern ca. 198 € (2024: ca. 176 €). Diese Werte ergeben sich aus den oben genannten Prozentsätzen von der BMG.

Beispiel GKV-Beitrag: Eine alleinstehende Angestellte ohne Kinder mit 5.000 € brutto monatlich zahlte 2024 etwa 815 € Gesamtbeitrag zur Krankenkasse (16,3 % von 5.000 €). 2025 steigt ihr Beitrag auf rund 855 € monatlich (17,1 % von 5.000 €). Die Mehrbelastung von ca. 40 € monatlich teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmerin je zur Hälfte (jeweils ~20 € mehr als im Vorjahr).

Verdient die Arbeitnehmerin sehr gut, z. B. 6.000 € brutto, so griff 2024 bereits die Beitragsbemessungsgrenze: Es wurden höchstens 843,52 € im Monat fällig. 2025 liegt die neue Beitragsgrenze höher, daher zahlt sie nun den Höchstbetrag von 942,64 € im Monat.

Auch hier teilt sich der Betrag in etwa 471 € Arbeitnehmer- und 471 € Arbeitgeberanteil. Man sieht: Gutverdiener müssen durch die neuen Grenzwerte rund 50 € pro Monat mehr aus dem eigenen Portemonnaie aufbringen als zuvor, bekommen aber auch einen entsprechend höheren Zuschuss vom Arbeitgeber.

Erhöhte Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung

Arbeitgeberzuschuss in der GKV: In der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils etwa die Hälfte des Beitrags. Der Arbeitgeberanteil umfasst 7,3 % vom Bruttoentgelt plus die Hälfte des Zusatzbeitrags der gewählten Kasse. Somit trägt der Chef rund 8,55 % vom Einkommen für die Krankenversicherung eines Arbeitnehmers (bei durchschnittlichem Zusatzbeitrag).

Auch die Pflegeversicherungsbeiträge werden grundsätzlich hälftig vom Arbeitgeber übernommen – außer in Sachsen: Dort gibt es eine Sonderregelung, nach der Beschäftigte einen höheren Anteil an der Pflegeversicherung zahlen (weil in Sachsen ein Feiertag nicht abgeschafft wurde).

Für die meisten Arbeitnehmer in Deutschland gilt aber: ihr Arbeitgeber übernimmt 50 % der fälligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dieser Zuschuss wird direkt mit dem Gehalt verrechnet, d. h. der Arbeitnehmer sieht nur seinen eigenen Anteil als Abzug auf der Gehaltsabrechnung.

Maximale Höhe: Da es nun höhere Beitragssätze und Grenzwerte gibt, steigt auch der maximale Arbeitgeberzuschuss entsprechend. Arbeitgeber zahlen zwar prozentual die Hälfte, aber bei sehr hohem Gehalt oder bei Privatversicherten gelten absolute Obergrenzen. 2025 beträgt der maximale Zuschuss des Arbeitgebers zur Krankenversicherung 471,32 € pro Monat (2024: 421,76 €).

Dieser Wert entspricht genau der Hälfte des GKV-Höchstbeitrags (inkl. durchschnittlichem Zusatzbeitrag). Für die Pflegeversicherung liegt der maximale Zuschuss 2025 bei 99,23 € monatlich (2024: 87,98 €) – dies entspricht der Hälfte des Höchstbeitrags eines Mitglieds mit Kind. In Sachsen ist der maximale Pflege-Zuschuss etwas niedriger (2025: ca. 71,66 €), weil dort der Arbeitgeber weniger an der Pflegeversicherung trägt.

Damit können Arbeitgeber im Jahr 2025 insgesamt bis zu 570,55 € pro Monat zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen eines Beschäftigten beisteuern (2024: maximal 509,74 €). Diese Entlastung kommt vor allem Beschäftigten mit höherem Verdienst zugute, die privat versichert sind – dazu gleich mehr.

Beispiel: Arbeitgeberzuschuss und Ersparnis für Privatversicherte

Angestellte, die sich privat krankenversichert haben, erhalten ebenfalls einen Arbeitgeberzuschuss. Der Arbeitgeber zahlt 50 % des PKV-Beitrags, jedoch höchstens bis zu den oben genannten Höchstbeträgen. Ein Rechenbeispiel:

  • Herr M. ist Angestellter mit einem Gehalt von 80.000 € im Jahr (also über der Versicherungspflichtgrenze). Er ist privat krankenversichert und zahlt für seinen Tarif 1.000 € im Monat. 2024 erhielt Herr M. den maximalen Zuschuss von 421,76 € zur Krankenversicherung. Den Rest (~578 €) musste er selbst tragen. 2025 steigt der Zuschuss auf 471,32 € im Monat. Herr M.s eigener Anteil sinkt entsprechend auf etwa 528 €. Er spart rund 50 € im Monat, da sein Arbeitgeber jetzt mehr übernimmt.
  • Wäre Herr M.s PKV-Beitrag niedriger, z. B. 700 € monatlich, würde der Arbeitgeber davon 50%, also 350 € zahlen. Dieser Betrag liegt unter dem Maximalzuschuss. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber also unverändert 350 € (denn die Hälfte des Beitrags ist maßgeblich, nicht der Höchstzuschuss). Herr M. hätte keine Änderung – sein Vorteil durch die neuen Grenzwerte entfällt, weil sein Beitrag ohnehin unter der Förderhöchstgrenze liegt.

Generell profitieren Privatversicherte mit höheren Beiträgen am stärksten von der Anhebung des Arbeitgeberzuschusses. Bei sehr günstigen PKV-Tarifen (z. B. junge Gutverdiener mit niedrigen Prämien) war der halbe Beitrag schon 2024 unter 421 € – dort ändert sich nichts, da weiterhin einfach die hälftige Prämie gezahlt wird. Aber wer einen teureren PKV-Tarif hat (häufig ältere Versicherte oder umfangreich versicherte Personen), erhält 2025 bis zu knapp 50 € mehr von seinem Arbeitgeber dazu.

Zuschuss für mitversicherte Angehörige: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Arbeitnehmer auch einen Arbeitgeberzuschuss für familienversicherte Angehörige in der PKV bekommen. Beispielsweise wenn der Ehepartner kein eigenes Einkommen hat und privat mitversichert ist, kann der Arbeitgeber einen Zuschuss zu dessen Prämie zahlen.

Allerdings gilt auch hier die gesetzliche Höchstgrenze – sämtliche Zuschüsse zusammen dürfen das oben genannte Maximum nicht überschreiten. In der Praxis kommt dies eher selten vor, da viele nicht arbeitende Ehepartner in der GKV kostenfrei familienversichert sind. Bei privat versicherten Kindern gibt es keinen separaten Zuschuss; sie müssen vom Arbeitnehmer aus dessen Nettoeinkommen versichert werden.

Auswirkungen auf verschiedene Versichertengruppen

Im Folgenden betrachten wir die konkreten Auswirkungen der Änderungen 2025 auf die einzelnen Gruppen: Angestellte, Selbstständige, Rentner und Beamte. Dabei gehen wir auf typische Situationen und Beispiele ein.

Angestellte (Arbeitnehmer in der GKV oder PKV)

GKV-Mitglieder: Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer bemerken 2025 vor allem leichte Beitragssteigerungen. Durch den höheren Zusatzbeitrag zahlen viele Angestellte ein paar Euro mehr pro Monat für die Krankenkasse. Da der Arbeitgeber jedoch die Hälfte übernimmt, verteilt sich die Mehrbelastung.

  • Beispiel: Eine Arbeitnehmerin mit 3.000 € Bruttogehalt zahlt 2024 etwa 489 € monatlich für GKV (inkl. Zusatz), 2025 sind es ca. 513 € – ihr eigener Anteil steigt dabei von ~245 € auf ~257 €.

Gleichzeitig steigt der Arbeitgeberanteil von ~245 € auf ~257 €. Unterm Strich kommen also für beide Seiten ca. 12 € mehr im Monat hinzu. Bei Kinderlosen erhöht sich zudem der Pflegeversicherungsbeitrag leicht (0,2 Prozentpunkte mehr, also z. B. 6 € statt 5,6 € bei 3.000 € Lohn, wovon wiederum die Hälfte vom Arbeitgeber gezahlt wird).

Gutverdiener in der GKV: Für sehr gut verdienende Arbeitnehmer, die an der Beitragsbemessungsgrenze liegen, führt die Erhöhung dieser Grenze zu höheren Beiträgen. War jemand 2024 knapp über der alten BMG, so musste er damals z. B. auf 5.175 € Gehalt Beiträge zahlen; jetzt werden bis 5.512,50 € verbeitragt.

Das bedeutet bei Kranken- und Pflegeversicherung zusammen etwa 100 € mehr Monatsbeitrag (50 € davon der eigene Anteil). Dennoch ist dieser Personenkreis weiterhin durch die Beitragsbemessungsgrenze geschützt – Einkommen oberhalb von 5.512,50 € bleibt beitragsfrei.

PKV-versicherte Angestellte: Arbeitnehmer mit privater Krankenversicherung spüren keine direkte Beitragserhöhung durch die neuen Sätze, da ihre Prämien individuell vom Versicherer festgelegt werden (unabhängig vom Einkommen). Allerdings profitieren sie, wie oben beschrieben, vom höheren Arbeitgeberzuschuss.

Für viele privatversicherte Arbeitnehmer bedeutet das mehr Geld im Portemonnaie. Zudem müssen Angestellte mit PKV darauf achten, weiterhin die Versicherungspflichtgrenze zu übertreffen, um versicherungsfrei zu bleiben. Diese Hürde liegt nun bei 73.800 € im Jahr. Wer 2024 knapp über der alten Grenze verdiente und 2025 darunter liegt, wird GKV-pflichtig, es sei denn er beantragt eine Befreiung. So eine Situation kann etwa durch Gehaltssenkungen oder Reduzierung der Arbeitszeit eintreten.

Insgesamt steigen für Arbeitnehmer die Personalnebenkosten der Arbeitgeber, da diese jetzt höhere Zuschüsse leisten müssen. Es handelt sich jedoch um gesetzliche Pflichtleistungen, die automatisch abgeführt werden.

Für die meisten Angestellten bleiben die Änderungen überschaubar: Ein etwas geringeres Nettogehalt (durch höhere eigene Beiträge) wird teilweise durch Gehaltserhöhungen oder die jährliche Lohnanpassung ausgeglichen. Gleichzeitig bedeuten die höheren Beiträge, dass das Gesundheitssystem stabilisiert wird und Leistungsniveau gehalten werden kann.

Selbstständige und freiwillig Versicherte

Mindestbeitrag in der GKV: Selbstständige ohne Angestellten-Anteil zahlen ihre Kranken- und Pflegeversicherung komplett selbst, erhalten also keinen Arbeitgeberzuschuss. Für hauptberuflich Selbstständige gibt es jedoch eine Mindestbemessungsgrundlage – ein fiktives Mindesteinkommen, das zur Beitragsberechnung herangezogen wird, selbst wenn der tatsächliche Gewinn niedriger ist. 2025 liegt diese Mindestgrenze bei 1.248,33 € pro Monat (rund 14.980 € im Jahr). Auch wer als Selbstständiger weniger oder gar nichts verdient, muss Beiträge auf mindestens dieses Einkommen zahlen.

  • Daraus ergibt sich ein Mindestbeitrag für Kranken- und Pflegeversicherung: 2025 sind das etwa 260 € bis 270 € monatlich (je nach Zusatzbeitrag und Kinderstatus). Zum Beispiel: Mit Anspruch auf Krankengeld und einem durchschnittlichen Kassen-Zusatzbeitrag zahlt ein kinderloser Selbstständiger mindestens ca. 266 € im Monat (inklusive Pflegeversicherung). Mit Kindern sind es rund 258 €, da der Pflegebeitrag etwas geringer ist. Dieser Mindestbeitrag sichert jedoch bereits den vollen Versicherungsschutz der GKV, inklusive Krankengeld ab der 7. Woche einer Arbeitsunfähigkeit.

Hinweis: Der Mindestbeitrag wurde in den letzten Jahren bewusst gesenkt (früher lag er über 400 €), um kleine Selbstständige finanziell zu entlasten und Überschuldung zu vermeiden. Viele Solo-Selbstständige mit geringem Einkommen profitieren davon und können sich so die GKV leisten.

Höchstbeitrag in der GKV: Erfolgreiche Selbstständige mit hohem Einkommen müssen Beiträge bis zur BMG zahlen, analog zu Arbeitnehmern. Sie tragen jedoch den Gesamtbeitrag allein. 2025 bedeutet das bis zu 942,64 € monatlich für die Krankenversicherung (im Schnitt, je nach Kasse) plus bis zu 198 € (mit Kindern) bzw. 231 € (kinderlos) für die Pflegeversicherung.

In Summe kann ein sehr gut verdienender Selbstständiger also rund 1.140–1.173 € pro Monat an die Sozialversicherung abführen. 2024 lag dieser Wert noch bei ungefähr 1.020–1.050 € – der Anstieg ist deutlich spürbar. Wer als Selbstständiger an der Beitragsgrenze zahlt, hat allerdings den Vorteil, dass kein Einkommensnachweis mehr erbracht werden muss (weil man ohnehin den Höchstsatz zahlt).

Beitragsberechnung nach Einkommen: Selbstständige müssen der Krankenkasse jährlich ihren Einkommensteuer-Bescheid vorlegen, damit die Beiträge korrekt festgesetzt werden. Kommt es zu Verzögerungen, kann die Kasse vorläufig den Höchstbeitrag verlangen und später korrigieren. Es ist daher wichtig, rechtzeitig alle Unterlagen einzureichen, um Nachzahlungen zu vermeiden.

Standardtarif in der PKV: Wer kann ihn nutzen und was bietet er?

Neben den normalen Tarifen gibt es in der privaten Krankenversicherung bestimmte Sozialtarife, die Versicherten in besonderen Situationen einen günstigeren Beitrag ermöglichen. Der wichtigste davon – und oft nachgefragt – ist der Standardtarif. Hier geben wir einen kompakten Überblick:

Zweck und Hintergrund: Der Standardtarif wurde 1994 eingeführt, um langjährigen Privatversicherten im Alter oder bei finanziellen Problemen einen bezahlbaren Tarif zu bieten, dessen Leistungen etwa der gesetzlichen Kasse entsprechen. Er ist ein brancheneinheitlicher Tarif – das heißt, alle PKV-Unternehmen bieten den Standardtarif mit identischem Leistungsumfang und berechnen den Beitrag nach denselben Prinzipien. Damit soll sichergestellt sein, dass niemand aus der privaten Versicherung herausfallen muss, nur weil er sich den bisherigen Tarif nicht mehr leisten kann.

Wer hat Anspruch auf den Standardtarif? Nicht jeder kann einfach in diesen günstigen Tarif wechseln. Es gelten klare Bedingungen:

  • Man muss bereits vor dem 1. Januar 2009 privat krankenversichert gewesen sein. Neuere PKV-Kunden haben keinen Zugang zum Standardtarif (für sie wurde der Basistarif geschaffen). Außerdem muss die Person seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen bei einem privaten Krankenversicherer vollversichert sein.
  • Zusätzlich muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
    • Alter 65 Jahre oder älter: Jeder PKV-Versicherte, der die Altersgrenze erreicht (und die o. g. Vorbedingung erfüllt), kann in den Standardtarif wechseln.
    • Alter 55 Jahre oder älter und geringeres Einkommen: Personen ab 55, deren Gesamteinkommen unter der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze der GKV liegt (2025 also unter 5.512,50 € monatlich), dürfen ebenfalls in den Standardtarif. Diese Regel greift oft, wenn jemand ab 55 nicht mehr so viel verdient – zum Beispiel in Teilrente geht oder im Vorruhestand ist.
    • Berentete oder beamtete Personen unter 55: Wer zwar noch keine 55 ist, aber bereits eine gesetzliche Rente bezieht (z. B. eine Erwerbsminderungsrente) oder ein Ruhegehalt nach Beamtenrecht, kann auch in den Standardtarif wechseln – wiederum unter der Bedingung, dass das Einkommen unterhalb der BMG bleibt.
  • Auch bei Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialrechts (z. B. wenn jemand Arbeitslosengeld II erhalten würde) darf ein Berechtigter in den Standardtarif wechseln bzw. dort verbleiben.

In der Praxis heißt das: Der Standardtarif richtet sich an langjährig Privatversicherte ältere Menschen oder Personen mit geringem Einkommen, die ansonsten Gefahr laufen, ihre hohe PKV-Prämie nicht mehr zahlen zu können. Jüngere Versicherte oder solche, die erst nach 2009 zur PKV kamen, können den Standardtarif nicht nutzen – für sie existiert stattdessen der Basistarif (siehe unten).

Beitragsberechnung im Standardtarif: Die Prämie im Standardtarif wird zentral berechnet und ist branchenweit einheitlich, unabhängig vom individuellen Versicherer. Sie richtet sich nach Alter und Geschlecht (es gelten hier noch sogenannte Bisex-Tarife, da alle Berechtigten vor 2009 eingetreten sind).

Wichtig ist: Beim Wechsel in den Standardtarif werden die Alterungsrückstellungen des Versicherten voll angerechnet. Das heißt, all das Guthaben, das man in der PKV über Jahre angespart hat, um Beiträge im Alter zu senken, wird genutzt, um den Standardtarif möglichst günstig zu machen.

Es gibt jedoch eine Obergrenze: Kein Einzelperson im Standardtarif zahlt mehr als den Höchstbeitrag der GKV ohne Zusatzbeitrag. 2025 sind das 804,82 € pro Monat. In der Praxis liegt der tatsächliche Standardtarif-Beitrag meist deutlich darunter, da wie erwähnt Alterungsrückstellungen angerechnet werden. Laut Branchenangaben zahlten Standardtarif-Versicherte 2024 im Schnitt rund 400 € im Monat; ab Juli 2025 dürfte der Durchschnitt bei etwa 500 € liegen – konkrete Werte hängen aber vom individuellen Versicherer ab.

Sonderregelung für Ehepaare: Wenn beide Ehepartner privatversichert sind und in den Standardtarif wechseln, gilt eine weitere Begrenzung: Ihr gemeinsamer Beitrag darf 150 % des GKV-Höchstbeitrags nicht überschreiten, sofern ihr Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze liegt. Konkret zahlen zwei Standardtarif-Versicherte Ehepartner zusammen höchstens 1.207,23 € pro Monat (2025).

Das entlastet besonders Rentner-Ehepaare mit kleiner Rente erheblich. Beispiel: Zwei 67-jährige Eheleute mit niedriger Rente könnten zusammen eigentlich rechnerisch 2 × 600 € = 1.200 € Beitrag haben; im Standardtarif wäre aber maximal ~1.207 € für beide zusammen fällig – und falls ihre Alterungsrückstellungen hoch sind, oft sogar weniger.

Basistarif vs. Standardtarif: Wer berechtigt ist, in den Standardtarif zu wechseln, hat alternativ auch das Recht, in den Basistarif der PKV zu gehen (dieser steht seit 2009 allen offen). Der Basistarif ist vom Leistungskatalog her weitestgehend identisch mit der GKV (er muss gesetzlich das Niveau der GKV abbilden). Allerdings kostet er maximal so viel wie der Höchstbeitrag der GKV inkl. Zusatzbeitrag – 2025 also 942,64 € im Monat.

Bei Hilfsbedürftigkeit halbiert sich dieser Beitrag (auf ~471 €), und Sozialämter können dann weitere Zuschüsse leisten. Im Basistarif gibt es keine vergünstigte Familienregel wie im Standardtarif; jeder zahlt bis zum Maximalbetrag. In der Regel ist der Standardtarif für Berechtigte die günstigere Wahl, sofern verfügbar, da dort die Alterungsrückstellungen stärker wirken und Beitragsgrenzen niedriger angesetzt sind.