GKV
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 2025
7. Juli 2025
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt zum 1. Januar 2025 so stark wie seit Jahren nicht mehr. Sie wird von bisher 62.100 € jährlich auf 66.150 € angehoben. Das entspricht einem monatlichen Bruttoeinkommen von 5.512,50 €.
Gutverdiener müssen dadurch im kommenden Jahr einen größeren Anteil ihres Einkommens für Krankenkassenbeiträge aufwenden. Gleichzeitig klettert auch die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) deutlich auf 73.800 € – was Auswirkungen auf die Wechselmöglichkeiten zwischen gesetzlicher (GKV) und privater Krankenversicherung (PKV) hat.
Beitragsbemessungsgrenze 2025 steigt zum Jahreswechsel
Inhaltsverzeichnis
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) bestimmt, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Einkommensteile oberhalb dieser Grenze bleiben beitragsfrei. Zum Jahreswechsel 2024/2025 erfolgt nun eine kräftige Erhöhung:
Jahr | Krankenvers.-BBG pro Jahr | pro Monat |
---|---|---|
2023 | 59.850 € | 4.987,50 € |
2024 | 62.100 € | 5.175,00 € |
2025 | 66.150 € | 5.512,50 € |
Im Jahr 2025 liegt die BBG also 4.050 € über dem Vorjahreswert. Das entspricht einer Steigerung um etwa 6,5 %, während der Anstieg im Vorjahr nur gut 3–4 % betrug. Hintergrund dieser Anpassung ist die Entwicklung der Löhne: Die Bundesregierung legt die BBG jedes Jahr gemäß der durchschnittlichen Lohnentwicklung fest. Da die Bruttogehälter 2023 in Deutschland ungewöhnlich stark gestiegen sind, erhöhen sich die Beitragsgrenzen 2025 ebenfalls deutlich.
Diese Anpassung soll sicherstellen, dass Gutverdiener entsprechend mehr zur Solidargemeinschaft beitragen, wenn die Einkommen insgesamt steigen. Allerdings bedeutet der neue Grenzwert, dass Angestellte mit hohem Gehalt künftig mehr vom eigenen Verdienst verbeitragen müssen als zuvor.
Auswirkungen auf Krankenversicherungsbeiträge 2025 für Gutverdiener
Durch die höhere BBG werden sozialversicherungspflichtige Besserverdiener im nächsten Jahr mehr Krankenkassenbeiträge zahlen. Wer 2024 ein Einkommen oberhalb der alten Grenze hatte, musste Beiträge nur bis 62.100 € im Jahr entrichten. 2025 werden Beiträge nun bis 66.150 € fällig.
Verdient jemand beispielsweise 70.000 € brutto im Jahr und ist gesetzlich krankenversichert, so bleiben davon 2024 etwa 7.900 € beitragsfrei (alles oberhalb von 62.100 €). Im Jahr 2025 wären von denselben 70.000 € nur noch 3.850 € nicht beitragspflichtig. Das Ergebnis: Ein größerer Teil des Gehalts wird verbeitragt, und der Höchstbeitrag in der GKV steigt entsprechend.
Beispielrechnung: Eine gesetzlich versicherte Angestellte mit 70.000 € Jahresbrutto zahlt 2024 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nur auf 62.100 € ihres Einkommens. 2025 muss sie Beiträge auf das volle Einkommen von 70.000 € entrichten, da dieses unterhalb der neuen BBG liegt. Angenommen, der durchschnittliche Beitragssatz für Kranken- und Pflegeversicherung liegt bei rund 19 %, so ergibt sich durch die Anhebung eine Mehrbelastung von etwa 770 € pro Jahr an Gesamtbeiträgen. Rund die Hälfte davon (ca. 385 € jährlich, also gut 32 € monatlich) trägt die Arbeitnehmerin selbst – der Rest entfällt auf den Arbeitgeber.
Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet die neue BBG somit höhere Sozialabgaben. Wer bislang knapp über der Grenze lag, wird 2025 mehr netto vom Brutto verlieren.
Ein Arbeitnehmer mit z. B. 5.300 € Monatsverdienst zahlte 2024 auf die letzten 125 € seines Gehalts keine Krankenkassenbeiträge (weil die BBG bei 5.175 € lag); 2025 muss er auf diese 125 € ebenfalls Beiträge abführen. Umgekehrt ändert sich nichts für Beschäftigte, deren Gehalt unterhalb der alten Grenze lag – sie zahlten bereits vorher vom gesamten Lohn Beiträge und tun dies weiterhin.
Gutverdiener oberhalb der BBG entrichten in der GKV stets den Höchstbeitrag. Dieser Höchstbeitrag steigt durch die neue Grenze spürbar an. 2025 erreicht der Maximalbeitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für Kinderlose rund 1.166 € pro Monat (gesamt).
Mitglieder mit Kindern zahlen aufgrund reduzierter Pflegeversicherungsbeiträge etwas weniger, maximal etwa 1.133 € monatlich. Diese Beträge werden jeweils etwa halb und halb von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Für den einzelnen Arbeitnehmer bedeutet das einen monatlichen Eigenanteil von bis zu etwa 580 €, was knapp 30 € mehr ist als im Vorjahr.
Versicherungspflichtgrenze 2025: Hürden für den PKV-Wechsel
Unabhängig von der BBG gibt es in der Krankenversicherung eine zweite wichtige Kennzahl: die Versicherungspflichtgrenze. Sie wird auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt und definiert, ab welchem Jahreseinkommen Angestellte überhaupt aus der gesetzlichen Krankenversicherung aussteigen können.
Wer mit dem regelmäßigen Gehalt über dieser Grenze liegt, ist nicht mehr versicherungspflichtig in der GKV – man spricht von krankenversicherungsfrei. Diese Personen können sich entweder freiwillig weiterhin gesetzlich versichern oder in eine private Krankenversicherung wechseln.
Zum 1. Januar 2025 wird die allgemeine Versicherungspflichtgrenze deutlich angehoben – von bislang 69.300 € auf 73.800 € Brutto-Jahresverdienst. Monatlich entspricht das einem Anstieg von 5.775 € auf 6.150 €. Damit müssen Angestellte im kommenden Jahr 4.500 € mehr pro Jahr verdienen als zuvor, um die Wahlfreiheit zwischen GKV und PKV zu haben.
- Tipp: mehr Leistungen mit günstiger privater Zusatzversicherung: Beste Krankenzusatzversicherung Testsieger
Die Schere zwischen BBG und Versicherungspflichtgrenze wird somit größer: 2025 liegt die Versicherungspflichtgrenze 7.650 € höher als die Beitragsbemessungsgrenze (73.800 € vs. 66.150 €). Zum Vergleich: Bis 2002 waren beide Grenzen identisch. Doch seit ihrer Entkoppelung 2003 steigt die JAEG überproportional – allein seit 2013 wuchs sie um fast 42 % (von 52.200 € auf 73.800 €). Die Hürde für den Wechsel in die PKV ist heute also deutlich höher als in der Vergangenheit.
Praktische Folge: Deutlich weniger Arbeitnehmer erreichen diese Einkommensgrenze. Vor allem jüngere Angestellte oder Berufseinsteiger mit gutem, aber noch nicht sehr hohem Gehalt bleiben dadurch zwangsläufig in der GKV, bis sie die Schwelle überschreiten.
Der PKV-Verband kritisiert, dass diese Entwicklung die Wahlfreiheit der Verbraucher einschränkt: Immer weniger Arbeitnehmer können sich zwischen den Systemen entscheiden. Aus Sicht der privaten Versicherer sollte die Grenze wieder auf das Niveau der BBG gesenkt werden, um den Wettbewerb zwischen GKV und PKV fairer zu gestalten. Bisher jedoch folgt die Politik dem gesetzlichen Mechanismus einer jährlichen Anpassung an die Löhne – was 2025 zu diesem spürbaren Sprung führt.
Wechsel zurück in die GKV bei Unterschreiten der Grenze
Die hohe Versicherungspflichtgrenze wirkt nicht nur als Eintrittshürde in die PKV, sondern auch in die andere Richtung. Was passiert, wenn ein privat versicherter Arbeitnehmer diese Schwelle im neuen Jahr nicht mehr erreicht? In der Regel tritt dann Versicherungspflicht in der GKV ein. Mit anderen Worten: Wer 2024 privat versichert war, aber 2025 unter 73.800 € verdienen wird, muss zurück in die gesetzliche Kasse.
Beispiel: Ein Angestellter verdient seit Anfang 2024 monatlich 5.800 € brutto. Sein Jahresgehalt von 69.600 € lag über der damaligen Grenze von 69.300 €, er war daher 2024 versicherungsfrei und hatte sich für die PKV entschieden. Durch die Erhöhung der JAEG auf 73.800 € zum 1. Januar 2025 liegt sein Einkommen nun unterhalb der Grenze. Ergebnis: Ab 2025 muss dieser Arbeitnehmer wieder in der GKV versichert werden (Krankenversicherungspflicht).
Für Betroffene kann das einen Einschnitt bedeuten – etwa wenn die private Versicherung günstiger war oder bestimmte Leistungen enthielt. Allerdings gibt es Ausnahmen und Optionen, die den Wechsel zurück zur GKV verhindern können:
- Bestandsschutz für Ältere: Langjährig Privatversicherte, die bereits über 55 Jahre alt sind, werden beim Unterschreiten der JAEG in der Praxis nicht mehr versicherungspflichtig. Gesetzliche Regelungen stellen sicher, dass Arbeitnehmer, die in diesem Alter und seit vielen Jahren in der PKV sind, nicht zwangsweise zurück in die GKV müssen. Sie dürfen in ihrem privaten Tarif verbleiben, auch wenn ihr Einkommen unter die Grenze fällt.
- Befreiung auf Antrag: Auch jüngere Arbeitnehmer können einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, wenn sie durch die neue Grenze eigentlich zurück in die GKV müssten. In diesem Fall bleibt man trotz Unterschreitens der JAEG in der PKV. Wichtig: Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt werden. Wird die Befreiung bewilligt, gilt sie dauerhaft für das bestehende Arbeitsverhältnis – ein späterer freiwilliger Wechsel zurück in die GKV ist dann ausgeschlossen.
Manche PKV-Versicherte nutzen die Versicherungspflichtgrenze sogar strategisch, um wieder in die gesetzliche Kasse zu gelangen: Beispielsweise durch Reduzierung der Arbeitszeit oder Gehaltsverzicht kann das regelmäßige Einkommen unter die Grenze gesenkt werden.
So erlangen gerade unter 55-Jährige, die lieber zur GKV zurückwollen, wieder die Versicherungspflicht. Dabei muss jedoch bedacht werden, dass dies mit Einkommenseinbußen verbunden ist und der Schritt zurück in die GKV ab einem gewissen Alter oder langer PKV-Zugehörigkeit nicht mehr ohne Weiteres möglich ist.
FAQ zur Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungswechsel
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung?
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) gibt das Maximaleinkommen an, bis zu dem Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (und Pflegeversicherung) berechnet werden. Verdienste oberhalb dieser Grenze bleiben für die Beitragsberechnung unberücksichtigt. Die BBG begrenzt also den Höchstbeitrag, den ein Mitglied der GKV zahlen muss. Im Jahr 2025 liegt die BBG bei 66.150 € Jahreseinkommen.
Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze 2025 und wie war sie 2024?
Im Jahr 2025 beträgt die BBG in der Krankenversicherung 66.150 € pro Jahr, das entspricht 5.512,50 € monatlich. Im Vorjahr 2024 lag sie bei 62.100 € jährlich (5.175 € monatlich). Der Sprung von 2024 auf 2025 beläuft sich auf 4.050 € jährlich bzw. etwa 6,5 % Anstieg.
Was ist die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze)?
Die Versicherungspflichtgrenze – auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt – ist die Einkommensgrenze, ab der ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein muss. Liegt das regelmäßige Bruttojahresgehalt über dieser Grenze, hat der Arbeitnehmer die Wahl, in die PKV zu wechseln oder freiwilliges GKV-Mitglied zu bleiben. 2025 beträgt die Versicherungspflichtgrenze 73.800 € im Jahr (2024: 69.300 €).
Wer darf 2025 in die private Krankenversicherung wechseln?
Angestellte können 2025 nur dann aus der GKV in die PKV wechseln, wenn ihr regelmäßiges Jahresbrutto oberhalb von 73.800 € liegt. Wird diese Versicherungspflichtgrenze überschritten, endet die GKV-Pflicht und man kann sich privat versichern (sofern man die sonstigen Voraussetzungen der PKV erfüllt, z. B. Gesundheitsprüfung). Selbstständige, Freiberufler und Beamte unterliegen nicht der JAEG – sie können unabhängig vom Einkommen in die PKV, da für sie keine Versicherungspflicht in der GKV besteht.
Was passiert, wenn mein Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze sinkt?
Wenn ein zuvor privat versicherter Arbeitnehmer mit seinem Gehalt unter die Versicherungspflichtgrenze fällt, wird er grundsätzlich wieder pflichtversichert in der GKV. Das heißt, er muss zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. Dies tritt typischerweise zum Jahreswechsel ein, wenn absehbar ist, dass das kommende Jahresgehalt die Grenze nicht übersteigt.
Allerdings können Betroffene in vielen Fällen vermeiden, in die GKV zurückzukehren – entweder durch einen Befreiungsantrag (um in der PKV zu bleiben) oder, im Falle älterer Versicherter, durch bestehende Ausnahmeregelungen (siehe 55-Jahre-Regel). Wichtig: Sinkt das Einkommen nur vorübergehend oder knapp unter die Grenze, sollte man sich zeitnah beraten lassen, welche Optionen es gibt.
Können ältere Arbeitnehmer über 55 Jahren zurück in die GKV wechseln?
Für Arbeitnehmer über 55 Jahre ist ein Wechsel zurück in die gesetzliche Kasse sehr schwierig. Wer in diesem Alter seit langer Zeit privatversichert ist, bleibt in der Regel von der Versicherungspflicht befreit, selbst wenn das Einkommen unter die JAEG fällt. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen einen Bestandsschutz vor: Ab 55+ Jahren und fünfjähriger PKV-Zugehörigkeit greift normalerweise keine Pflichtversicherung mehr.
Ein freiwilliger Wechsel mit über 55 zurück in die GKV ist ebenfalls ausgeschlossen, außer in Sonderfällen (z. B. bei Rückkehr aus dem Ausland oder wenn eine Familienversicherung über den Ehepartner möglich ist). Im Klartext: Ab Mitte 50 ist der Weg zurück in die GKV nahezu versperrt, sodass ein früherer Systemwechsel gut überlegt sein sollte.