Pflegeversicherung
Zählt Verhinderungspflege als Einkommen? – Anrechnung Bürgergeld Hartz4
23. Juli 2025
Die Frage, ob Verhinderungspflege als Einkommen gilt, beschäftigt viele Menschen, die in der Pflege tätig sind oder Pflegeleistungen beziehen. Besonders relevant ist diese Thematik für Empfänger von Sozialleistungen wie dem Bürgergeld (ehemals Hartz IV).
In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie alles Wichtige über die steuerlichen und sozialrechtlichen Aspekte der Verhinderungspflege.
Was ist Verhinderungspflege?
Inhaltsverzeichnis
Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die pflegende Angehörige entlastet, wenn sie die Pflege vorübergehend nicht ausüben können. Die Ersatzpflege wird durch § 39 SGB XI geregelt und kann bei Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen der Hauptpflegeperson in Anspruch genommen werden.
Voraussetzungen für die Verhinderungspflege
Anspruchsberechtigung:
- Pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben
- Pflege findet überwiegend zu Hause statt
- Eine nicht-erwerbsmäßige Pflegeperson muss vertreten werden
Zeitliche Regelungen:
- Bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr (seit Juli 2025)
- Kann stundenweise oder tageweise genutzt werden
- Keine Vorpflegezeit mehr erforderlich (seit Juli 2025)
Verhinderungspflege als Einkommen – Jobcenter und rechtliche Einordnung bei Bürgergeld Hartz4
Steuerliche Behandlung
Grundsätzlich steuerpflichtig: Verhinderungspflege zählt als Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Die Zahlungen müssen in der Steuererklärung angegeben werden.
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 36 EStG:
- Für Verwandte bis zum 3. Grad
- Für Personen mit sittlicher Verpflichtung
- Bis zur Höhe des jeweiligen Pflegegeldes nach § 37 SGB XI
Steuerfreie Beträge nach Pflegegraden:
- Pflegegrad 2: 4.164 € pro Jahr
- Pflegegrad 3: 7.188 € pro Jahr
- Pflegegrad 4: 9.600 € pro Jahr
- Pflegegrad 5: 11.880 € pro Jahr
Sozialrechtliche Bewertung
Bei Bürgergeld (ehemals Hartz IV):
Das Entgelt für Verhinderungspflege ist grundsätzlich als Einkommen anzurechnen. Anders als das Pflegegeld, das für die pflegebedürftige Person steuerfrei ist, handelt es sich bei der Verhinderungspflege um ein privatrechtliches Entgelt.
Anrechnungsfreie Beträge:
- Erste 100 € monatlich bei Bürgergeld sind anrechnungsfrei
- Freibeträge für Erwerbstätige können zusätzlich gelten
Verhinderungspflege und Hartz IV (Bürgergeld) – Detaillierte Analyse
Anrechnung der Verhinderungspflege auf Sozialleistungen
Pflicht zur Meldung:
Empfänger von Bürgergeld müssen Einnahmen aus Verhinderungspflege dem Jobcenter melden. Dies ist eine Mitwirkungspflicht nach dem SGB II.
Berechnungsgrundlage:
- Vollständige Anrechnung als Einkommen
- Abzug der anrechnungsfreien Beträge
- Kürzung der Sozialleistungen entsprechend
Strategien zur Optimierung
Gestaltungsmöglichkeiten:
- Aufteilung der Zahlungen auf mehrere Monate
- Berücksichtigung der Freibeträge
- Nachweis von Fahrtkosten und Verdienstausfall
Dokumentation:
- Ordnungsgemäße Quittungen führen
- Zeitnachweis der Pflegetätigkeit
- Nachweis der Verwandtschaftsverhältnisse
Höhe der Verhinderungspflege 2025
Aktuelle Leistungsbeträge der Pflegekassen
Gemeinsamer Jahresbetrag seit Juli 2025:
- Flexibles Budget: 3.539 € pro Jahr
- Kann für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verwendet werden
- Gilt für Pflegegrade 2 bis 5
Sonderregelungen für nahe Angehörige:
- Verwandte bis zum 2. Grad: 2-faches Pflegegeld (seit Juli 2025)
- Zusätzlich: Fahrtkosten und Verdienstausfall
- Nachweis erforderlich
Vergütungsunterschiede bei der Verhinderungspflege
Pflegegrad | Maximale Vergütung nahe Angehörige | Vollständiges Budget |
---|---|---|
Pflegegrad 2 | 694 € | 3.539 € |
Pflegegrad 3 | 1.198 € | 3.539 € |
Pflegegrad 4 | 1.600 € | 3.539 € |
Pflegegrad 5 | 1.980 € | 3.539 € |
Erwerbsmäßige vs. nicht-erwerbsmäßige Verhinderungspflege
Abgrenzung der Pflege-Tätigkeiten
Nicht-erwerbsmäßige Pflege:
- Verwandte bis zum 2. Grad
- Personen in häuslicher Gemeinschaft
- Begrenzte Vergütung
Erwerbsmäßige Pflege:
- Professionelle Pflegedienste
- Nicht-verwandte Personen
- Vollständige Budgetnutzung möglich
Steuerliche Konsequenzen
Für nicht-erwerbsmäßige Pflegepersonen:
- Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 36 EStG möglich (Ist die Verhinderungspflege steuerfrei)
- Eintragung in Anlage N der Steuererklärung
- Nachweis der sittlichen Verpflichtung
Für erwerbsmäßige Pflegepersonen:
- Vollständige Steuerpflicht
- Zuordnung zu Einkunftsarten
- Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen
Stundenweise vs. tageweise Verhinderungspflege
Unterschiede in der Abrechnung
Stundenweise Verhinderungspflege:
- Weniger als 8 Stunden täglich
- Pflegegeld wird nicht gekürzt
- Keine Anrechnung auf 56-Tage-Limit
Tageweise Verhinderungspflege:
- 8 Stunden oder mehr täglich
- Pflegegeld wird halbiert
- Anrechnung auf Jahreshöchstdauer
Praktische Tipps zur Steuervermeidung
Optimale Nutzung:
- Möglichst unter 8 Stunden bleiben
- Flexibilität bei der Zeitplanung
- Kombinierbarkeit mit anderen Leistungen
Antrag und Abrechnung der Verhinderungspflege
Antragsverfahren – wie am besten beantragen?
Benötigte Unterlagen:
- Antrag der Pflegekasse
- Nachweis der Pflegebedürftigkeit
- Angaben zur Ersatzpflegeperson
- Zeitraum der Verhinderung
Fristen und Termine:
- Antrag möglichst vor Inanspruchnahme
- Rückwirkende Beantragung möglich
- Jährliche Budgetgrenze beachten
Abrechnungsmodalitäten
Erforderliche Nachweise:
- Quittungen der Ersatzpflegeperson
- Stundenaufstellung
- Fahrtkosten-Belege
- Verdienstausfall-Bescheinigungen
Praktische Hinweise:
- Ordnungsgemäße Dokumentation
- Vollständige Angaben
- Rechtzeitige Einreichung
Besonderheiten für verschiedene Personengruppen
Verhinderungspflege bei Minderjährigen
Erweiterte Regelungen:
- Pflegegrad 4 oder 5 unter 25 Jahren
- Bis zu 8 Wochen ohne Vorpflegezeit
- Erhöhte Budgetmöglichkeiten
Regelungen für Berufstätige
Vereinbarkeit mit Erwerbstätigkeit:
- Pflegezeit und Familienpflegezeitgesetz
- Freistellung für Pflegenotfälle
- Berücksichtigung bei der Verhinderungspflege
Häufige Probleme und Lösungsansätze bei der Verhinderungspflege
Streitpunkte mit Kostenträgern Pflegekassen
Typische Ablehnungsgründe:
- Unvollständige Unterlagen
- Überschreitung der Budgetgrenzen
- Fehlende Nachweise
Rechtsmittel:
- Widerspruch gegen Ablehnungen
- Sozialgerichtliche Klage
- Beratung durch Pflegestützpunkte
Tipps zur Optimierung
Maximale Ausschöpfung:
- Kombination verschiedener Leistungen
- Geschickte Zeitplanung
- Professionelle Beratung
Zukunftsausblick und Reformpläne in der Pflege
Geplante Änderungen – Pflegereform
Pflegereform 2025:
- Gemeinsames Entlastungsbudget
- Vereinfachte Voraussetzungen
- Erhöhte Leistungsbeträge
Langfristige Perspektiven:
- Weitere Flexibilisierung
- Digitale Antragstellung
- Vereinfachte Abrechnung
FAQ – Häufig gestellte Fragen Zählt Verhinderungspflege als Einkommen? – Anrechnung Bürgergeld Hartz4
1. Muss ich Verhinderungspflege als Einkommen versteuern?
Antwort: Grundsätzlich ja, aber es gibt Ausnahmen. Verwandte bis zum 3. Grad und Personen mit sittlicher Verpflichtung können die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 36 EStG in Anspruch nehmen, sofern der Betrag das jährliche Pflegegeld nicht übersteigt.
2. Wird Verhinderungspflege auf Bürgergeld angerechnet?
Antwort: Ja, das Entgelt für Verhinderungspflege wird grundsätzlich als Einkommen auf Bürgergeld angerechnet. Die ersten 100 € monatlich sind jedoch anrechnungsfrei. Eine Meldepflicht beim Jobcenter besteht.
3. Wie hoch ist die Verhinderungspflege 2025?
Antwort: Seit Juli 2025 steht ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Nahe Angehörige erhalten maximal das 2-fache des Pflegegeldes plus nachgewiesene Zusatzkosten.
4. Kann ich Verhinderungspflege rückwirkend beantragen?
Antwort: Ja, Verhinderungspflege kann rückwirkend beantragt werden. Sie müssen jedoch entsprechende Nachweise wie Quittungen und Stundenaufstellungen vorlegen. Die Beantragung sollte zeitnah erfolgen.
5. Was ist der Unterschied zwischen stundenweiser und tageweiser Verhinderungspflege?
Antwort: Bei stundenweiser Verhinderungspflege (unter 8 Stunden täglich) wird das Pflegegeld nicht gekürzt und es erfolgt keine Anrechnung auf die 56-Tage-Grenze. Bei tageweiser Verhinderungspflege (8+ Stunden) wird das Pflegegeld halbiert und die Tage werden angerechnet.