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Pflegeversicherung

Zählt Verhinderungspflege als Einkommen? – Anrechnung Bürgergeld Hartz4

23. Juli 2025

Die Frage, ob Verhinderungspflege als Einkommen gilt, beschäftigt viele Menschen, die in der Pflege tätig sind oder Pflegeleistungen beziehen. Besonders relevant ist diese Thematik für Empfänger von Sozialleistungen wie dem Bürgergeld (ehemals Hartz IV).

In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie alles Wichtige über die steuerlichen und sozialrechtlichen Aspekte der Verhinderungspflege.

Was ist Verhinderungspflege?

Inhaltsverzeichnis

Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die pflegende Angehörige entlastet, wenn sie die Pflege vorübergehend nicht ausüben können. Die Ersatzpflege wird durch § 39 SGB XI geregelt und kann bei Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen der Hauptpflegeperson in Anspruch genommen werden.

Voraussetzungen für die Verhinderungspflege

Anspruchsberechtigung:

  • Pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben
  • Pflege findet überwiegend zu Hause statt
  • Eine nicht-erwerbsmäßige Pflegeperson muss vertreten werden

Zeitliche Regelungen:

  • Bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr (seit Juli 2025)
  • Kann stundenweise oder tageweise genutzt werden
  • Keine Vorpflegezeit mehr erforderlich (seit Juli 2025)

Verhinderungspflege als Einkommen – Jobcenter und rechtliche Einordnung bei Bürgergeld Hartz4

Steuerliche Behandlung

Grundsätzlich steuerpflichtig: Verhinderungspflege zählt als Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Die Zahlungen müssen in der Steuererklärung angegeben werden.

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 36 EStG:

  • Für Verwandte bis zum 3. Grad
  • Für Personen mit sittlicher Verpflichtung
  • Bis zur Höhe des jeweiligen Pflegegeldes nach § 37 SGB XI

Steuerfreie Beträge nach Pflegegraden:

  • Pflegegrad 2: 4.164 € pro Jahr
  • Pflegegrad 3: 7.188 € pro Jahr
  • Pflegegrad 4: 9.600 € pro Jahr
  • Pflegegrad 5: 11.880 € pro Jahr

Sozialrechtliche Bewertung

Bei Bürgergeld (ehemals Hartz IV):
Das Entgelt für Verhinderungspflege ist grundsätzlich als Einkommen anzurechnen. Anders als das Pflegegeld, das für die pflegebedürftige Person steuerfrei ist, handelt es sich bei der Verhinderungspflege um ein privatrechtliches Entgelt.

Anrechnungsfreie Beträge:

  • Erste 100 € monatlich bei Bürgergeld sind anrechnungsfrei
  • Freibeträge für Erwerbstätige können zusätzlich gelten

Verhinderungspflege und Hartz IV (Bürgergeld) – Detaillierte Analyse

Anrechnung der Verhinderungspflege auf Sozialleistungen

Pflicht zur Meldung:
Empfänger von Bürgergeld müssen Einnahmen aus Verhinderungspflege dem Jobcenter melden. Dies ist eine Mitwirkungspflicht nach dem SGB II.

Berechnungsgrundlage:

  • Vollständige Anrechnung als Einkommen
  • Abzug der anrechnungsfreien Beträge
  • Kürzung der Sozialleistungen entsprechend

Strategien zur Optimierung

Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Aufteilung der Zahlungen auf mehrere Monate
  • Berücksichtigung der Freibeträge
  • Nachweis von Fahrtkosten und Verdienstausfall

Dokumentation:

  • Ordnungsgemäße Quittungen führen
  • Zeitnachweis der Pflegetätigkeit
  • Nachweis der Verwandtschaftsverhältnisse

Höhe der Verhinderungspflege 2025

Aktuelle Leistungsbeträge der Pflegekassen

Gemeinsamer Jahresbetrag seit Juli 2025:

  • Flexibles Budget: 3.539 € pro Jahr
  • Kann für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verwendet werden
  • Gilt für Pflegegrade 2 bis 5

Sonderregelungen für nahe Angehörige:

  • Verwandte bis zum 2. Grad: 2-faches Pflegegeld (seit Juli 2025)
  • Zusätzlich: Fahrtkosten und Verdienstausfall
  • Nachweis erforderlich

Vergütungsunterschiede bei der Verhinderungspflege

Pflegegrad Maximale Vergütung nahe Angehörige Vollständiges Budget
Pflegegrad 2 694 € 3.539 €
Pflegegrad 3 1.198 € 3.539 €
Pflegegrad 4 1.600 € 3.539 €
Pflegegrad 5 1.980 € 3.539 €

Erwerbsmäßige vs. nicht-erwerbsmäßige Verhinderungspflege

Abgrenzung der Pflege-Tätigkeiten

Nicht-erwerbsmäßige Pflege:

  • Verwandte bis zum 2. Grad
  • Personen in häuslicher Gemeinschaft
  • Begrenzte Vergütung

Erwerbsmäßige Pflege:

  • Professionelle Pflegedienste
  • Nicht-verwandte Personen
  • Vollständige Budgetnutzung möglich

Steuerliche Konsequenzen

Für nicht-erwerbsmäßige Pflegepersonen:

  • Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 36 EStG möglich (Ist die Verhinderungspflege steuerfrei)
  • Eintragung in Anlage N der Steuererklärung
  • Nachweis der sittlichen Verpflichtung

Für erwerbsmäßige Pflegepersonen:

  • Vollständige Steuerpflicht
  • Zuordnung zu Einkunftsarten
  • Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

Stundenweise vs. tageweise Verhinderungspflege

Unterschiede in der Abrechnung

Stundenweise Verhinderungspflege:

  • Weniger als 8 Stunden täglich
  • Pflegegeld wird nicht gekürzt
  • Keine Anrechnung auf 56-Tage-Limit

Tageweise Verhinderungspflege:

  • 8 Stunden oder mehr täglich
  • Pflegegeld wird halbiert
  • Anrechnung auf Jahreshöchstdauer

Praktische Tipps zur Steuervermeidung

Optimale Nutzung:

  • Möglichst unter 8 Stunden bleiben
  • Flexibilität bei der Zeitplanung
  • Kombinierbarkeit mit anderen Leistungen

Antrag und Abrechnung der Verhinderungspflege

Antragsverfahren – wie am besten beantragen?

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag der Pflegekasse
  • Nachweis der Pflegebedürftigkeit
  • Angaben zur Ersatzpflegeperson
  • Zeitraum der Verhinderung

Fristen und Termine:

  • Antrag möglichst vor Inanspruchnahme
  • Rückwirkende Beantragung möglich
  • Jährliche Budgetgrenze beachten

Abrechnungsmodalitäten

Erforderliche Nachweise:

  • Quittungen der Ersatzpflegeperson
  • Stundenaufstellung
  • Fahrtkosten-Belege
  • Verdienstausfall-Bescheinigungen

Praktische Hinweise:

  • Ordnungsgemäße Dokumentation
  • Vollständige Angaben
  • Rechtzeitige Einreichung

Besonderheiten für verschiedene Personengruppen

Verhinderungspflege bei Minderjährigen

Erweiterte Regelungen:

  • Pflegegrad 4 oder 5 unter 25 Jahren
  • Bis zu 8 Wochen ohne Vorpflegezeit
  • Erhöhte Budgetmöglichkeiten

Regelungen für Berufstätige

Vereinbarkeit mit Erwerbstätigkeit:

  • Pflegezeit und Familienpflegezeitgesetz
  • Freistellung für Pflegenotfälle
  • Berücksichtigung bei der Verhinderungspflege

Häufige Probleme und Lösungsansätze bei der Verhinderungspflege

Streitpunkte mit Kostenträgern Pflegekassen

Typische Ablehnungsgründe:

  • Unvollständige Unterlagen
  • Überschreitung der Budgetgrenzen
  • Fehlende Nachweise

Rechtsmittel:

  • Widerspruch gegen Ablehnungen
  • Sozialgerichtliche Klage
  • Beratung durch Pflegestützpunkte

Tipps zur Optimierung

Maximale Ausschöpfung:

  • Kombination verschiedener Leistungen
  • Geschickte Zeitplanung
  • Professionelle Beratung

Zukunftsausblick und Reformpläne in der Pflege

Geplante Änderungen – Pflegereform

Pflegereform 2025:

  • Gemeinsames Entlastungsbudget
  • Vereinfachte Voraussetzungen
  • Erhöhte Leistungsbeträge

Langfristige Perspektiven:

  • Weitere Flexibilisierung
  • Digitale Antragstellung
  • Vereinfachte Abrechnung

FAQ – Häufig gestellte Fragen Zählt Verhinderungspflege als Einkommen? – Anrechnung Bürgergeld Hartz4

1. Muss ich Verhinderungspflege als Einkommen versteuern?

Antwort: Grundsätzlich ja, aber es gibt Ausnahmen. Verwandte bis zum 3. Grad und Personen mit sittlicher Verpflichtung können die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 36 EStG in Anspruch nehmen, sofern der Betrag das jährliche Pflegegeld nicht übersteigt.

2. Wird Verhinderungspflege auf Bürgergeld angerechnet?

Antwort: Ja, das Entgelt für Verhinderungspflege wird grundsätzlich als Einkommen auf Bürgergeld angerechnet. Die ersten 100 € monatlich sind jedoch anrechnungsfrei. Eine Meldepflicht beim Jobcenter besteht.

3. Wie hoch ist die Verhinderungspflege 2025?

Antwort: Seit Juli 2025 steht ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Nahe Angehörige erhalten maximal das 2-fache des Pflegegeldes plus nachgewiesene Zusatzkosten.

4. Kann ich Verhinderungspflege rückwirkend beantragen?

Antwort: Ja, Verhinderungspflege kann rückwirkend beantragt werden. Sie müssen jedoch entsprechende Nachweise wie Quittungen und Stundenaufstellungen vorlegen. Die Beantragung sollte zeitnah erfolgen.

5. Was ist der Unterschied zwischen stundenweiser und tageweiser Verhinderungspflege?

Antwort: Bei stundenweiser Verhinderungspflege (unter 8 Stunden täglich) wird das Pflegegeld nicht gekürzt und es erfolgt keine Anrechnung auf die 56-Tage-Grenze. Bei tageweiser Verhinderungspflege (8+ Stunden) wird das Pflegegeld halbiert und die Tage werden angerechnet.