Pflegeversicherung
Pflegeunterstützungsgeld: Voraussetzungen Leistungen Antrag
20. Juli 2025
Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung für berufstätige Angehörige. Sie können bis zu 10 Arbeitstage im Jahr von der Arbeit freigestellt werden, um in einer akuten Pflegesituation für einen nahen Angehörigen zu sorgen oder dessen Pflege zu organisieren.
Dieses Geld zahlt die Pflegekasse oder private Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen, nicht Ihr Arbeitgeber.
Es deckt einen großen Teil Ihres Verdienstausfalls ab (in der Regel ca. 90 % Ihres Nettoentgelts). Pflegeunterstützungsgeld ist steuerfrei und muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Nachfolgend finden Sie alle wichtigen Informationen kompakt aufbereitet.
- Anspruch: Bis zu 10 Arbeitstage im Jahr, wenn die Pflege akut notwendig wird (z. B. nach Krankheit oder Unfall eines Angehörigen).
- Lohnersatzleistung: Die Pflegekasse zahlt etwa 90 % Ihres ausgefallenen Nettolohns (Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit kein Gehalt). Haben Sie innerhalb der letzten 12 Monate Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) erhalten, springt sie mit 100 % ein.
- Höhe: Maximal 128,63 € pro Tag (Stand 2025, entspricht 70 % der Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung). Von dieser Leistung werden Beiträge zur Renten-, Kranken- und Unfallversicherung abgezogen (jeweils zur Hälfte von Ihnen und der Pflegekasse), nicht jedoch zur Pflegeversicherung.
- Antrag: Stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse oder Versicherung des Pflegebedürftigen – rechtzeitig und möglichst mit ärztlichem Attest und Lohnnachweis.
- Steuer: Das Pflegeunterstützungsgeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG) und darf nicht in der Einkommensteuererklärung eingetragen werden.
Was ist Pflegeunterstützungsgeld?
Inhaltsverzeichnis
Pflegeunterstützungsgeld ist eine kurzfristige finanzielle Hilfe für berufstätige pflegende Angehörige. Sie entsteht, wenn bei einem nahen Familienmitglied plötzlich Pflegebedarf auftritt und Sie von der Arbeit freigestellt werden müssen, um die Pflege zu organisieren oder zu übernehmen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Ihre Mutter nach einem Krankenhausaufenthalt dringend Hilfe benötigt oder sich der Gesundheitszustand Ihres Vaters unerwartet verschlechtert.
Im Unterschied zum Pflegegeld oder der Verhinderungspflege greift das Pflegeunterstützungsgeld schon in der akuten Notlage, bevor ein Pflegegrad offiziell festgestellt ist (ärztliche Bescheinigung erforderlich). Die Regelung stammt aus dem Pflegezeitgesetz und soll verhindern, dass Pflegende für wenige Tage ihrer Arbeit komplett unbezahlt bleiben.
Die wichtigsten Merkmale sind:
- Kurzfristige Freistellung: Sie dürfen bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr für Pflegezwecke zu Hause bleiben (bei mehreren Pflegenden insgesamt max. 10 Tage).
- Erstattung über Pflegekasse: Da der Arbeitgeber in dieser Zeit kein Gehalt zahlt, übernimmt die Pflegekasse den Großteil des ausgefallenen Nettolohns.
- Lohnersatzleistung: Daher wird das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung bezeichnet. Es gleicht Ihren Verdienstausfall ab.
- Für nahe Angehörige: Anspruch besteht nur bei der Pflege oder Organisation der Pflege eines nahe stehenden Verwandten (z. B. Eltern, Großeltern, Kinder, Ehepartner, Geschwister, Schwiegereltern).
- Kombinierbar mit Pflegeleistungen: Auch wenn noch kein Pflegegrad besteht, kann bei akutem Bedarf Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden (ein Arztattest muss Pflegebedürftigkeit – mindestens vergleichbar mit Pflegegrad 1 – bescheinigen).
Voraussetzungen und Anspruch auf Leistungen
Damit Sie Pflegeunterstützungsgeld erhalten können, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Die wichtigsten Voraussetzungen sind:
- Akute Pflegesituation: Die Pflegebedürftigkeit muss plötzlich oder unerwartet eintreten (z. B. nach einem Unfall, Schlaganfall oder Krankenhausaufenthalt). Eine länger andauernde chronische Pflege allein reicht nicht aus.
- Näher Angehöriger: Es muss sich um eine Person handeln, die nach dem Pflegezeitgesetz als nahe Angehörige gilt (z. B. Eltern, Großeltern, Kinder, (Schwieger-)Eltern, Ehe- oder Lebenspartner, Geschwister). Pflegesituation im Freundes- oder entfernten Bekanntenkreis zählt in der Regel nicht.
- Arbeitnehmerstatus: Sie müssen sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. Selbstständige und Beamte haben keinen Anspruch auf dieses Geld. Minijobber, Rentner oder Arbeitslose sind ebenfalls ausgeschlossen.
- Freistellung vom Arbeitgeber: Die Freistellung muss Sie einen Verdienstausfall kosten (der Arbeitgeber zahlt während der Pflegezeit kein Gehalt). Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen unbezahlte Freistellung nicht genehmigt, haben Sie kein Recht auf Pflegeunterstützungsgeld.
- Keine anderen Leistungen: Sie dürfen während dieser Zeit kein Krankengeld, Kinderkrankengeld oder Arbeitslosengeld beziehen (die Leistung gilt nur für Pflegefälle).
- Versicherung des Angehörigen: Der Pflegebedürftige muss eine deutsche Pflegeversicherung haben (gesetzlich oder privat). Lebt er im Ausland, gilt dies ebenfalls, wenn eine deutsche Pflegeversicherung besteht.
- Ärztliches Attest: Ein ärztliches Attest muss beiliegen. Es bescheinigt, dass Ihr Angehöriger pflegebedürftig ist (mindestens Pflegegrad 1 oder gleichwertiger Hilfebedarf) und dass kurzfristig Pflege organisiert werden muss. Oft genügen bereits vorhandene Arztbefunde oder eine frische Unfall-/Entlassungsbescheinigung.
- Antrag fristgerecht: Sie müssen den Antrag möglichst schnell stellen – sobald die akute Pflegesituation absehbar ist. Späterer Antrag kann das Bewilligen verzögern oder verhindern.
Verteilen mehrere Familienmitglieder die Pflege, können auch mehrere Personen Pflegeunterstützungsgeld beantragen.
Wichtig ist aber: In Summe dürfen für eine Pflegeperson pro Jahr nur 10 Tage ausgezahlt werden. Beispielsweise kann ein Bruder 6 Tage und eine Schwester 4 Tage beantragen, gemeinsam ergeben das maximal 10 Tage. Sind bereits 10 Tage ausgeschöpft, endet der Anspruch für das Jahr.
Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes berechnen
Wie viel Pflegeunterstützungsgeld Sie tatsächlich bekommen, hängt von Ihrem persönlichen Netto-Arbeitsentgelt ab. Grundsätzlich erhalten Sie 90 % Ihres ausgefallenen Nettolohns pro Tag. Hatten Sie in den letzten 12 Monaten zusätzlich einmalige Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubs- oder Leistungsprämien, wird die Lohnersatzleistung auf 100 % erhöht (damit Sie den Verdienstausfall vollständig abdecken).
Allerdings gibt es eine Höchstgrenze: Pro Kalendertag dürfen es nicht mehr als 70 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung sein. Im Jahr 2025 entspricht das maximal 128,63 € pro Tag. Verdienen Sie extrem viel, wird Ihr Tagesbetrag also auf diesen Höchstwert gedeckelt.
Nach Abzug der Sozialbeiträge erhalten Sie den Rest ausgezahlt. Von der Lohnersatzleistung werden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung fällig (jeweils halb vom Empfänger, halb von der Pflegekasse). Einen Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen Sie hierfür nicht.
Beispiel-Berechnung
| Nettogehalt (Monat) | 3.000 € |
|---|---|
| Tagesentgelt (fiktiver 30‑Tage-Monat) | 3.000 € ÷ 30 = 100 € |
| Pflegeunterstützungsgeld pro Tag (90 %) | 100 € × 0,9 = 90 € |
| Tage Pflegeunterstützungsgeld | 5 Tage |
| Gesamtbetrag vor Abzug | 90 € × 5 = 450 € |
In diesem Beispiel verdient eine Angestellte 3.000 € netto im Monat und muss 5 Tage zuhause bleiben, um akut ihre Mutter zu versorgen. Die Pflegekasse rechnet: 3.000 € / 30 = 100 € pro Tag. 90 % davon sind 90 € pro Tag. Für 5 Tage Pflegeunterstützungsgeld erhält sie somit 450 € vor Abzug der Sozialbeiträge (die von der Pflegekasse an sie ausgezahlt werden).
- Beispiel: Nehmen wir an, Maria verdient 2.500 € netto im Monat. Sie kümmert sich 7 Tage lang um ihren pflegebedürftigen Vater. Die Berechnung lautet: 2.500 € / 30 ≈ 83,33 € pro Tag. 90 % davon sind ca. 75 € pro Tag. Insgesamt bekommt Maria für 7 Tage rund 525 € Pflegeunterstützungsgeld (vor Abzug der Beiträge). Hätte sie im vergangenen Jahr ein Weihnachtsgeld erhalten, würde sie sogar 100 % des Lohns (≈83,33 €/Tag) erstattet bekommen (7 × 83,33 € ≈ 583 €).
Möchten Sie selbst eine ungefähre Höhe ermitteln, können Sie mit der obigen Formel rechnen oder Online-Rechner nutzen (z. B. Pflegekassen-Ratgeberseiten oder Pflegeportal). Wichtig ist, dass das Netto-Arbeitsentgelt korrekt ermittelt wird (inkl. üblicher Einmalzahlungen) und die Tage genau angegeben sind.
Pflegeunterstützungsgeld beantragen
Das Pflegeunterstützungsgeld muss beantragt werden – es wird nicht automatisch gezahlt. Gehen Sie folgendermaßen vor:
- Informieren Sie Ihren Arbeitgeber rechtzeitig über die kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Bitten Sie um eine Freistellung (bis zu 10 Arbeitstage). Während dieser Zeit erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber in der Regel kein Gehalt.
- Ärztliche Bescheinigung einholen: Lassen Sie sich vom Arzt Ihres pflegebedürftigen Angehörigen ein Attest ausstellen. Darin müssen Name und voraussichtlicher Zeitraum der Pflege aufgeführt sein sowie die Bestätigung, dass kurzfristig Pflegebedarf besteht. Oft genügt eine Krankenhausbescheinigung oder der Hausarzt kann bescheinigen, dass Pflege nötig ist.
- Antragsformular besorgen: Laden Sie das Formular für das Pflegeunterstützungsgeld von der Webseite der zuständigen Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung des Angehörigen herunter. Alternativ können Sie es telefonisch anfordern. Bei gesetzlichen Pflegekassen gibt es meist ein einheitliches Formular.
- Unterlagen zusammenstellen: Zum Antrag legen Sie mindestens das ärztliche Attest und eine Verdienstbescheinigung (Lohnabrechnung) Ihres Arbeitgebers bei. Die Verdienstbescheinigung sollte Ihr regelmäßiges Netto-Gehalt ausweisen. Weitere Unterlagen, die die Pflegebedürftigkeit belegen, können hilfreich sein.
- Antrag stellen: Schicken Sie den vollständigen Antrag umgehend an die Pflegekasse oder private Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen. Sie können ihn postalisch einsenden oder persönlich abgeben. Je früher die Pflegekasse den Antrag erhält, desto schneller fließt das Geld. (Tipp: Viele Kassen erlauben inzwischen auch E-Mail oder Upload von Dokumenten.)
- Bescheid abwarten: Nach Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Wird der Antrag genehmigt, überweist die Pflegekasse Ihnen das Pflegeunterstützungsgeld. Achten Sie darauf, sich regelmäßig zu erkundigen, falls es verzögert. Ihr Arbeitgeber bekommt keine Kopie des Antrags, Sie allein sind Antragsteller.
Im Antragstext können Sie kurz schildern, warum die Pflege notwendig ist (z. B. „Mutter nach Unfall krank“). Wichtig ist, dass alle Fristen eingehalten werden. Sie können das ärztliche Attest nachreichen, wenn dies nötig ist, sollten aber möglichst alles zusammen einreichen.
Wer zahlt das Geld? – Das Pflegeunterstützungsgeld zahlt die Pflegekasse oder private Pflegepflichtversicherung Ihres Angehörigen aus. Sie selbst reichen den Antrag ein, Ihr Arbeitgeber ist nur zur Information da. Er erhält von der Pflegekasse eine Bescheinigung darüber, dass Sie Leistungen beziehen (je nach Kasse).
Tipp: Beantragen Sie die Freistellung und das Pflegeunterstützungsgeld so bald wie möglich – warten Sie nicht bis zum letzten Tag. Auch wenn Sie nur ein, zwei Tage freinehmen müssen, sichern Sie sich Ihren Anspruch. Sollten die 10 Tage in einem Jahr nicht ausreichen, können Sie im Anschluss längere Pflegezeiten (Pflegezeit, Familienpflegezeit) oder andere Pflegeleistungen prüfen lassen.
Weitere Hinweise und Tipps
- Mehrere Angehörige: Wenn beispielsweise Kinder und Enkel eines Pflegebedürftigen sich gemeinsam kümmern, können sie die 10 Tage aufteilen. Wichtig ist, dass jeder separat den Antrag stellt und nur so viele Tage für sich beansprucht, dass die Gesamtsumme nicht überschritten wird.
- 10 Tage nicht am Stück: Die 10 Tage müssen nicht hintereinander genommen werden. Sie können sie auch auf mehrere Einsätze verteilen (z. B. 5 Tage im Frühjahr und 5 Tage im Herbst). Allerdings zählen wirklich nur Arbeitstage (Montag–Freitag). Wochenenden oder Feiertage werden nicht mitgerechnet.
- Kein Anspruch im Urlaub/Krankheit: Sie können nicht gleichzeitig Urlaub oder Krankengeld beziehen. Pflegeunterstützungsgeld greift nur bei tatsächlicher Freistellung für Pflege. Wird Ihnen in der Pflegezeit doch Lohn gezahlt, entfällt der Anspruch, da Sie keinen Verdienstausfall hatten.
- Altersunabhängig: Es spielt keine Rolle, wie alt Sie sind oder wie lange Sie schon arbeiten. Wichtig sind nur die oben genannten Voraussetzungen. Auch wenn Sie erst wenige Monate angestellt sind, kann das Geld beansprucht werden.
- Pflegestufe/Pflegegrad: Formal ist kein Pflegegrad nötig, aber die Pflegebedürftigkeit muss glaubhaft sein. Meist wird ein Arzt nach Vorliegen eines Pflegegrades 1 attestieren, dass jemand pflegebedürftig ist. Ein bereits anerkannter Pflegegrad erleichtert den Nachweis.
Steuererklärung: Pflegeunterstützungsgeld und Steuern
Ein großes Plus: Pflegeunterstützungsgeld ist steuerfrei. Nach aktueller Gesetzeslage (§ 3 Nr. 1a EStG) müssen Sie es nicht versteuern. Es unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Sie tragen es daher nicht in Ihrer Einkommensteuererklärung ein.
Auch Kindergeld, Hartz IV oder andere Sozialleistungen werden in der Regel durch Pflegeunterstützungsgeld nicht gekürzt, da es als kurzfristige Lohnersatzleistung gilt. Achten Sie in Ihrer Steuererklärung darauf, das Pflegegeld nicht fälschlich als Einkommen zu zählen – das könnte sonst zu Rückfragen führen. In der Praxis lassen Finanzämter Pflegeunterstützungsgeld unbeachtet.
Häufig gestellte Fragen zu Pflegeunterstützungsgeld: Voraussetzungen Höhe berechnen und beantragen
Wer hat Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld?
Anspruch haben vollzeit- oder teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (keine Selbstständigen/Beamten), die kurzfristig (bis zu 10 Tage) für die Pflege eines nahen Angehörigen freigestellt werden müssen. Die Pflegesituation muss akut sein, z. B. nach einem Unfall oder Krankenhausaufenthalt. Voraussetzung ist, dass Sie während der Freistellung kein Gehalt bekommen und Ihr Angehöriger pflegeversichert ist.
Wie viel Pflegeunterstützungsgeld bekomme ich?
In der Regel 90 % Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts pro Tag. Liegen Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld vor, erhalten Sie 100 %. Ein Tageshöchstbetrag von aktuell 128,63 € (2025) gilt. Vom ausgerechneten Betrag werden die üblichen Sozialabgaben (außer Pflegeversicherung) einbehalten. Beispiel: Verdienen Sie 3.000 € netto, sind das 100 € pro Tag (3.000/30). 90 % davon wären 90 € pro Tag. Bei 5 Tagen Pflegeunterstützungsgeld bekommen Sie also 450 € (brutto), bevor Sozialbeiträge abgezogen werden.
Wie beantrage ich das Pflegeunterstützungsgeld?
Stellen Sie unverzüglich einen schriftlichen Antrag bei der Pflegekasse (oder privaten Pflegeversicherung) Ihres pflegebedürftigen Angehörigen. Fordern Sie dazu das Antragsformular bei der Versicherung an oder laden Sie es von deren Website herunter. Füllen Sie das Formular aus und fügen Sie die ärztliche Bescheinigung sowie eine aktuelle Lohnbescheinigung Ihres Arbeitgebers bei. Reichen Sie alle Unterlagen ein, sobald der Pflegebedarf absehbar ist. Die Pflegekasse prüft dann Ihren Anspruch und zahlt das Geld aus.
Muss mein Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlen?
Nein. In der Phase der Pflegefreistellung zahlt Ihr Arbeitgeber kein Gehalt (es handelt sich nicht um bezahlten Urlaub). Stattdessen erstattet die Pflegekasse einen Großteil Ihres Einkommens als Pflegeunterstützungsgeld. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber trotzdem umgehend, dass Sie Pflegeunterstützungsgeld beantragen, und legen Sie nach Erhalt den Bewilligungsbescheid vor. So ist er über die Zahlung an Sie informiert und kann seine Buchhaltung anpassen.
Ist Pflegeunterstützungsgeld steuerpflichtig?
Nein, Pflegeunterstützungsgeld ist nach deutschem Steuerrecht steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG). Es unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Daher müssen Sie es nicht in Ihrer Steuererklärung angeben. Auch die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, die von dem Geld abgeführt werden, mindern Ihre Steuerlast nicht. Kurz gesagt: Die Leistung kommt netto bei Ihnen an.
Kann ich die 10 Tage aufteilen oder übertragen?
Ja, die 10-Tage-Regel gilt pro Pflegefall und Kalenderjahr. Sie können die Tage flexibel nehmen (z. B. 5 Tage jetzt, 5 Tage später). Sollten mehrere Angehörige Pflegeunterstützungsgeld beantragen, teilen sie sich ebenfalls die 10 Tage. Sobald die Summe von allen Pflegepersonen 10 Tage erreicht, ist der maximale Anspruch erschöpft.
Diese Zusammenstellung soll Ihnen einen vollständigen Überblick geben. Bei Unsicherheiten oder spezifischen Fragen können Sie sich an die Pflegekasse Ihres Angehörigen wenden oder eine kostenlose Pflegeberatung (Pflegestützpunkt) kontaktieren.