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GKV

GKV: Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze 2012

9. September 2011

Die Beitragsbemessungsgrenze wird 2011 steigen. Sie wird von 3.712,50 Euro auf 3825 Euro angehoben. Dies geht aus einem Entwurf zur Rechengrößenverordnung des Bundesgesundheitsministeriums hervor. Demnach dürften auch die Beiträge zur Pflegeversicherung angehoben werden, hierzu sind allerdings noch keine Zahlen bekannt.

Beitragsbemessungsgrenze wird auf 3825 Euro / Monat angehoben

Gesetzliche Versicherte Besserverdiener müssen 2012 17,44 Euro mehr für ihre Krankenversicherung aufwenden. Die Beitragsbemessungsgrenze soll 2012 auf 3825 Euro / Monat angehoben werden. Bisher betrug die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 44.500 Euro, nun soll die Jahresbeitragsbemessungsgrenze auf 45.900 Euro angehoben werden.

Mit der Überarbeitung der BBG zieht das Gesundheitsministerium ihre Schlüsse aus der aktuellen Lohnentwicklung in Deutschland. Im Vergleich zu 2010 stiegen die Löhne und das Bruttoeinkommen 2011 leicht an. Auch die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung sollen 2012 angehoben werden. Hier soll die Bemessungsgrenze um rund 100 Euro monatlich nach oben angehoben werden.

Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze 2012

Neben dem Arbeitnehmeranteil steigt auch der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser erhöht sich um 8,22 Euro auf 279,23 Euro. Der maximale Beitrag inklusive Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil beläuft sich 2012 also auf 592,88 Euro. Nach einer Senkung der Versicherungspflichtgrenze 2011 soll diese 2012 nun wieder angehoben werden.

Die Versicherungspflichtgrenze steigt von 49.500 Euro auf 50.850 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze ist ausschlagend, ob ein Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung wechseln kann oder nicht. Ein Wechsel in die PKV ist nur möglich, wenn das versicherungspflichtige Jahresarbeitsentgelt über dieser Grenze liegt.

Berechnung des versicherungspflichtigen Einkommens

Für die Berechnung des jährlichen Arbeitsentgelts werden alle regulären Einkommensarten herangezogen. Darunter neben dem Arbeitsentgelt auch das Urlaubs-/Weihnachtsgeld sowie Sonderzahlungen und Überstundenvergütungen. Kindergeld und Unterhaltszahlungen gehören nicht dazu.