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PKV

PKV Versicherungspflichtgrenze 2025 – Mindesteinkommen zum Wechsel in die PKV

7. Juli 2025

Die Einkommensgrenze für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt zum 1. Januar 2025 deutlich an. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer benötigen ab dem kommenden Jahr ein Jahresbruttoeinkommen von mindestens 73.800 Euro, um sich von der GKV-Pflicht zu befreien und in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln zu können. Das ist eine erhebliche Erhöhung gegenüber dem Vorjahr – 2024 lag die sogenannte Versicherungspflichtgrenze noch bei 69.300 Euro.

Die Anhebung um rund 6,5 % gehört zu den stärksten der letzten Jahre. Die Bundesregierung hat diese Anpassung im November 2024 im Rahmen der jährlichen Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung beschlossen. Der Bundesrat stimmte dem Vorhaben Ende November zu.

Durch die neue Grenze von 73.800 Euro (entspricht 6.150 Euro monatlich) soll die Entwicklung der Durchschnittslöhne nachvollzogen werden. Für viele Beschäftigte bedeutet dies jedoch, dass ein höheres Gehalt nötig ist, um 2025 in die PKV wechseln zu dürfen oder dort verbleiben zu können.

Deutliche Anhebung der Grenze ab 2025

Die Versicherungspflichtgrenze – auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt – definiert, bis zu welchem Einkommen Angestellte Pflichtmitglieder der GKV sein müssen. Verdienen Beschäftigte mehr als diese Grenze, gelten sie als versicherungsfrei und können entweder freiwillig in der GKV bleiben oder in eine private Krankenversicherung wechseln. Zum Jahreswechsel 2024/2025 steigt diese Einkommensgrenze so stark wie seit Jahren nicht mehr.

Zum Vergleich: 2024 lag die Versicherungspflichtgrenze bei 69.300 € brutto im Jahr (5.775 € pro Monat). Mit der nun beschlossenen Erhöhung auf 73.800 € jährlich (6.150 € pro Monat) ergibt sich ein Plus von etwa 4.500 € gegenüber dem Vorjahr.

Prozentual entspricht das einer Steigerung von rund 6,5 %. In der folgenden Tabelle ist die Entwicklung der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze in den letzten Jahren dargestellt:

Entwicklung der Versicherungspflichtgrenze (allgemeine JAEG)

Jahr Jahresarbeitsentgeltgrenze Veränderung zum Vorjahr
2019 60.750 € +2,3 %
2020 62.550 € +3,0 %
2021 64.350 € +2,8 %
2022 64.350 € +0 %
2023 66.600 € +3,5 %
2024 69.300 € +4,1 %
2025 73.800 € +6,5 %

Hinweis: Von 2011 bis 2021 stieg die JAEG kontinuierlich, mit einer Ausnahme im Jahr 2022, als sie wegen stagnierender Lohnentwicklung unverändert blieb. Seit 2023 zieht sie wieder deutlich an. Die aktuelle Erhöhung 2025 fällt besonders stark aus.

Auswirkung auf Angestellte und Versicherte

Durch die neue Grenze wird der Zugang zur PKV für Angestellte schwieriger. Nur wer 2025 ein regelmäßiges Bruttoeinkommen oberhalb von 73.800 € hat, darf sich privat krankenversichern.

Für Arbeitnehmer knapp unterhalb der Grenze bedeutet dies, dass sie weiterhin oder wieder gesetzlich versichert bleiben müssen. Viele, die 2024 gerade so die alte Einkommensgrenze überschritten haben, könnten 2025 unter die neue Grenze fallen.

Beispiel: Ein Angestellter mit einem Jahresgehalt von 71.000 € brutto lag 2024 über der alten Versicherungspflichtgrenze (69.300 €) und konnte sich daher privat versichern. Bleibt sein Gehalt 2025 unverändert, liegt es nun unter der neuen Grenze von 73.800 €. Er würde damit ab Januar 2025 wieder der Versicherungspflicht in der GKV unterliegen – es sei denn, er ergreift bestimmte Maßnahmen (siehe unten), um trotzdem privatversichert bleiben zu können.

Auch bestehende Privatversicherte müssen aufmerksam sein. Wer bislang nur knapp über der bisherigen Einkommensgrenze verdient hat, sollte prüfen, ob sein Gehalt 2025 noch ausreicht. Andernfalls droht eine Rückkehr in die GKV-Pflichtversicherung. Allerdings gibt es Möglichkeiten, dies zu vermeiden.

Wen betrifft die neue Grenze?

Grundsätzlich gilt die Versicherungspflichtgrenze nur für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte – also für Arbeiter und Angestellte in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.

Nicht betroffen sind dagegen Berufsgruppen, die von vornherein versicherungsfrei sind oder für die eigene Regelungen gelten. Dazu zählen zum Beispiel Selbstständige, Freiberufler, verbeamtete Personen sowie Studierende (letztere können sich zu Studienbeginn von der GKV-Pflicht befreien lassen). Diese Gruppen können unabhängig vom Einkommen privatversichert sein. Damit betrifft die Erhöhung der JAEG vor allem die Gruppe der angestellten Beschäftigten im höheren Einkommensbereich.

  • Maximaler Arbeitgeberzuschuss Krankenversicherung 2025

Besondere Regeln gelten zudem für langjährig Privatversicherte: Wer bereits am 31.12.2002 als Arbeitnehmer privat krankenversichert war, für den gilt eine niedrigere Einkommensgrenze. Diese sogenannte besondere Versicherungspflichtgrenze entspricht der Beitragsbemessungsgrenze der GKV. 2025 liegt diese besondere Grenze bei 66.150 € Jahreseinkommen (2024: 62.100 €). Verdient ein solcher “Altfall” mehr als 66.150 €, bleibt er weiterhin versicherungsfrei, selbst wenn das Einkommen unterhalb der allgemeinen Grenze von 73.800 € liegt.

Weniger Wechsel in die PKV erwartet

Die starke Anhebung 2025 hat zur Folge, dass weniger Arbeitnehmer die Voraussetzungen für einen Wechsel in die PKV erfüllen. Schon 2024 war die Hürde mit 69.300 € relativ hoch – nun steigt sie um weitere 4.500 €. Immer weniger Beschäftigte überschreiten diese Einkommensgrenze; der Anteil der privat krankenversicherten Angestellten wird somit immer kleiner. Die Maßnahme sorgt somit dafür, dass mehr gutverdienende Arbeitnehmer in der solidarischen GKV verbleiben, was deren Finanzbasis stabilisiert.

Hintergrund: Gründe für die Anpassung

Die jährliche Anpassung der Versicherungspflichtgrenze ist gesetzlich vorgesehen und orientiert sich an der allgemeinen Lohnentwicklung. Steigen die Durchschnittslöhne der Arbeitnehmer, wird auch die JAEG entsprechend nach oben korrigiert, damit nur ein bestimmter oberer Prozentsatz der Beschäftigten versicherungsfrei wird.

In Jahren mit kräftigem Lohnanstieg – wie zuletzt – fällt daher auch die Erhöhung der Grenze deutlicher aus. Umgekehrt blieb die Grenze im Jahr 2022 aufgrund stagnierender Löhne einmalig unverändert. Langfristig ist ein stetiger Anstieg zu beobachten, was die PKV tendenziell zu einer Option für immer weniger Personen macht.

Versicherungspflichtgrenze vs. Beitragsbemessungsgrenze

Wichtig ist, die Versicherungspflichtgrenze nicht mit der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zu verwechseln. Beide Werte werden jährlich neu festgelegt und sind 2025 unterschiedlich hoch:

  • Versicherungspflichtgrenze (JAEG) 2025: 73.800 € Jahreseinkommen. Ab diesem Brutto-Jahresverdienst können Angestellte zwischen GKV und PKV wählen (Versicherungsfreiheit).
  • Beitragsbemessungsgrenze (GKV) 2025: 66.150 € Jahreseinkommen. Bis zu diesem Betrag werden Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse berechnet; Einkommensteile oberhalb der BBG bleiben beitragsfrei.

Die BBG ist wichtig für die Beitragsberechnung in der GKV: Verdienste oberhalb von 66.150 € führen nicht zu höheren Krankenkassenbeiträgen, da ab dieser Grenze der maximale Beitrag erreicht ist. Die JAEG liegt deutlich über der BBG – das heißt, ein Arbeitnehmer, der die JAEG überschreitet, zahlt in der GKV bereits den Höchstbeitrag.

Ein Wechsel in die PKV kann für solche Personen finanziell attraktiv sein. Private PKV-Prämien liegen für gutverdienende, jüngere Versicherte nicht selten unter dem GKV-Höchstbeitrag (je nach Alter und Tarif).

Beispiel: Kostenvergleich GKV vs. PKV

Angenommen, ein Angestellter verdient 75.000 € brutto im Jahr und überschreitet damit die Versicherungspflichtgrenze. Als freiwilliges GKV-Mitglied zahlt er 2025 den Höchstbeitrag zur Krankenkasse – das entspricht insgesamt rund 940 € pro Monat, wovon etwa 470 € vom Arbeitnehmer selbst zu tragen sind (die andere Hälfte übernimmt der Arbeitgeber).

In der PKV hingegen hängt der Beitrag von individuellen Faktoren ab. Bei einem 30-jährigen Arbeitnehmer könnte ein umfassender PKV-Tarif beispielsweise 600 € im Monat kosten. Nach Arbeitgeberzuschuss (der Arbeitgeber übernimmt bis etwa zur Hälfte des PKV-Beitrags) läge die eigene Beitragslast bei rund 300 €.

In diesem Szenario spart der privat Versicherte pro Monat deutlich gegenüber der gesetzlichen Kasse. Allerdings muss beachtet werden, dass PKV-Prämien im Alter tendenziell steigen können und vom Gesundheitszustand sowie vom Leistungsumfang des Tarifs abhängen.

Möglichkeiten für Betroffene unter der neuen Grenze

Was können nun diejenigen tun, die 2025 unter die Versicherungspflichtgrenze fallen, aber privat versichert bleiben möchten? Die gute Nachricht: Ein automatischer Wechsel zurück in die GKV muss nicht sein. Es gibt einige Optionen und Sonderregelungen, um trotz Unterschreitens der JAEG weiterhin privat versichert zu bleiben:

Befreiung von der Versicherungspflicht

Wenn ein zuvor privat versicherter Arbeitnehmer allein dadurch versicherungspflichtig würde, dass die Versicherungspflichtgrenze angehoben wurde, kann er sich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen. Dazu muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht ein Antrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden (spätestens bis Ende März 2025).

Wird die Befreiung genehmigt, bleibt die Person trotz Unterschreitens der JAEG weiterhin in der PKV versichert. Wichtig: Die Befreiung ist unwiderruflich, solange das Angestelltenverhältnis besteht – man bleibt unabhängig vom Einkommen privatversichert. Nur durch einen Statuswechsel (z.B. Arbeitslosigkeit oder Wechsel in die Selbstständigkeit) kann später erneut eine Versicherungspflicht in der GKV eintreten.

Wechsel in eine Zusatzversicherung

Sollte ein Verbleib im PKV-Volltarif nicht möglich oder nicht gewollt sein, bieten viele private Krankenversicherer an, vom Vollversicherungstarif in eine Zusatzversicherung zu wechseln, falls Versicherungspflicht in der GKV eintritt. In diesem Fall wird man zwar wieder GKV-Mitglied, behält aber über eine private Zusatzpolice bestimmte Zusatzleistungen (etwa Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer im Krankenhaus).

Der Vorteil: Beim Wechsel in einen Zusatztarif entfällt meist eine erneute Gesundheitsprüfung, sofern der Leistungsumfang nicht erweitert wird. Zudem bleiben bereits gebildete Alterungsrückstellungen anerkannt, was den Beitrag der Zusatzversicherung spürbar reduziert. Es empfiehlt sich, beim privaten Versicherer nachzufragen, ob ein solcher Tarifwechsel im eigenen Vertrag möglich ist.

Anwartschaftsversicherung

Wer damit rechnet, zu einem späteren Zeitpunkt wieder oberhalb der JAEG zu verdienen oder in die PKV zurückkehren zu können, kann eine Anwartschaftsversicherung in Betracht ziehen. Eine Anwartschaft ermöglicht es, den bestehenden privaten Vertrag zeitweise “ruhen” zu lassen. Endet die Versicherungspflicht später, kann man ohne erneute Gesundheitsprüfung in den alten PKV-Tarif zurückkehren.

Bei einer kleinen Anwartschaft wird lediglich das Wiedereinstiegsrecht gesichert. Bei einer großen Anwartschaft zahlt man während der Zwischenzeit zwar einen höheren Beitrag, sammelt dafür aber weiterhin Alterungsrückstellungen. Wenn der PKV-Schutz wieder auflebt, bleibt der Tarif dadurch so kalkuliert, als hätte keine Unterbrechung stattgefunden.

FAQ: Häufige Fragen zur Versicherungspflichtgrenze

1. Was ist die Versicherungspflichtgrenze genau?

Die Versicherungspflichtgrenze ist ein Jahresbruttoeinkommen, ab dem Sie als Arbeitnehmer nicht mehr pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sein müssen. Überschreiten Sie mit Ihrem regelmäßigen Gehalt diese Grenze, endet die Versicherungspflicht in der GKV – Sie können dann entweder freiwillig gesetzlich versichert bleiben oder in eine private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Diese Einkommensgrenze wird jedes Jahr vom Gesetzgeber festgelegt und auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt.

2. Wie hoch ist die Versicherungspflichtgrenze im Jahr 2025?

Im Jahr 2025 beträgt die Versicherungspflichtgrenze 73.800 Euro brutto. Das entspricht einem monatlichen Einkommen von 6.150 €. Gegenüber 2024 (mit 69.300 €) ist dies ein deutlicher Anstieg um rund 6,5 %. Wenn Sie weniger als 73.800 € im Jahr verdienen, bleiben Sie 2025 in der gesetzlichen Kasse pflichtversichert. Erst wenn Ihr Einkommen diese Schwelle übersteigt, haben Sie die Wahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung.

3. Wer ist von der Versicherungspflichtgrenze betroffen und wer nicht?

Die Versicherungspflichtgrenze betrifft alle angestellten Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Diese Beschäftigten müssen ein bestimmtes Mindesteinkommen überschreiten, um aus der GKV-Pflicht herauszufallen.

Nicht betroffen sind Personen, die kraft Gesetzes versicherungsfrei sind oder für die andere Regeln gelten. Dazu gehören Selbstständige, Freiberufler, Beamte, Richter sowie die meisten Studierenden. Diese Gruppen können unabhängig vom Einkommen privat versichert sein. Die Regelung der JAEG zielt also hauptsächlich auf abhängig Beschäftigte mit höherem Einkommen ab.

4. Was passiert, wenn mein Einkommen unter die JAEG fällt?

Solange Ihr regelmäßiges Einkommen unterhalb der aktuellen Versicherungspflichtgrenze liegt, müssen Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben (bzw. werden dort wieder pflichtversichert, falls Sie zwischenzeitlich privat versichert waren). Wenn ein vormals PKV-versicherter Angestellter mit seinem Gehalt unter die JAEG rutscht, tritt in der Regel binnen drei Monaten wieder Versicherungspflicht in der GKV ein.

In der Praxis bedeutet das: Sie müssen sich innerhalb von drei Monaten bei einer Krankenkasse anmelden und werden dann wieder zum Pflichtmitglied der GKV. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie älter als 55 Jahre sind – ab diesem Alter ist ein Wechsel zurück in die GKV in der Regel ausgeschlossen, sodass Sie trotz Unterschreitens der Einkommensgrenze in der PKV bleiben können.

5. Kann ich trotz Unterschreitens der Versicherungspflichtgrenze in der PKV bleiben?

Ja, es gibt Möglichkeiten, dennoch privat versichert zu bleiben, selbst wenn Ihr Einkommen unter die Grenze fällt. Speziell wenn die Unterschreitung allein durch eine Anhebung der JAEG verursacht wird (wie zum Jahreswechsel 2025), können Sie innerhalb von 3 Monaten einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen.

Wird dieser Antrag bewilligt, dürfen Sie in Ihrer privaten Krankenkasse verbleiben, obwohl Ihr Verdienst unter der Grenze liegt. Beachten Sie jedoch: Diese Befreiung ist während desselben Arbeitsverhältnisses unwiderruflich – ein späterer Wechsel zurück in die GKV ist dann nicht mehr möglich, solange Sie angestellt bleiben.

Alternativ können Sie überlegen, in einen PKV-Zusatztarif zu wechseln oder eine Anwartschaft bei Ihrer privaten Versicherung abzuschließen (siehe oben), um Ihren PKV-Status zumindest teilweise zu erhalten und später leichter reaktivieren zu können.

6. Worin unterscheidet sich die Versicherungspflichtgrenze von der Beitragsbemessungsgrenze?

Die Versicherungspflichtgrenze (JAEG) legt fest, ab welchem Jahreseinkommen Angestellte versicherungsfrei werden und in die PKV wechseln dürfen. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) hingegen bestimmt, bis zu welcher Einkommenshöhe Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung berechnet werden.

Beispiel: 2025 liegt die JAEG bei 73.800 € im Jahr, die BBG aber bereits bei 66.150 €. Verdienen Sie z.B. 70.000 € jährlich, dürfen Sie noch nicht in die PKV wechseln (weil 70.000 € unter der JAEG liegt). Ihre Krankenkassenbeiträge werden jedoch nur bis zur BBG von 66.150 € berechnet – Ihr Gehalt oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei. Die JAEG entscheidet also über die Wahlfreiheit zwischen GKV und PKV, während die BBG die Höhe der GKV-Beiträge begrenzt.