GKV
Verjährung Krankenkassenbeitrag – Wann ist man Schulden der Krankenversicherung los?
20. Mai 2023
In der Sozialversicherung gilt grundsätzlich eine Frist von vier Jahren, um Beitragsansprüche geltend zu machen. Diese Frist beginnt ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Beitragsfälligkeit folgt und endet vier Jahre später am 31. Dezember.
Zum Beispiel können Beitragsansprüche für das Kalenderjahr 2019 letztmalig bis zum 31. Dezember 2023 geltend gemacht werden.
Ausnahmen bei der Verjährung
Inhaltsverzeichnis
Es gibt allerdings Ausnahmen bei dieser Regelung. Für vorsätzlich vorenthaltene Beiträge gilt eine Frist von 30 Jahren. Nach der Rechtsprechung genügt für die Annahme dieser Frist, dass der Zahlungspflichtige die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat.
Beispiel für Verjährung von Krankenversicherungsbeiträgen
Beispiel | Fälligkeit Beitrag im Jahr | Verjährungsfrist 4 Jahre – Beginn und Ende |
---|---|---|
Beispiel 1 | 2021 | 01.01.2022 – 31.12.2025 |
Beispiel 2 | 2022 | 01.01.2023 – 31.12.2026 |
Beispiel 3 | 2023 | 01.01.2024 – 31.12.2027 |
Bis zum 31. Dezember 2025 können also letztmalig Beitragsansprüche für das Kalenderjahr 2021 geltend gemacht werden.
Was beinhaltet der Beitragsanspruch?
Ein Beitragsanspruch bezieht sich auf die Summe aller Abgaben an die Sozialversicherung. Dies beinhaltet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der sich aus den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitragsanteilen zur Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung zusammensetzt, sowie sämtliche vom Arbeitgeber zu zahlenden Umlagen.
Lesetipp:
- Private Krankenversicherung Test
- Beste Private Altersvorsorge
- Private Pflegeversicherung Test
- Berufsunfähigkeitsversicherung Test
Wer ist der Beitragsschuldner? – Arbeitgeber haftet
Grundsätzlich sind die Arbeitgeber die Beitragsschuldner für die Sozialversicherungsbeiträge. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, die gesamten Sozialversicherungsbeiträge sowie die Umlagen zu zahlen.
Schutz für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer sind vor unerwarteten Nachzahlungen durch eine Regelung geschützt, die besagt, dass ein unterbliebener Abzug der Beiträge grundsätzlich nur bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden darf.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen von dieser Schutzregelung, unter anderem wenn der Arbeitnehmer seine Auskunftspflichten gegenüber dem Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt hat.
Verjährungsfrist der Beitragsschulden bei freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmern
Die Verjährungsfristen für freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer sollten ebenfalls den allgemeinen Fristen entsprechen: vier Jahre für die allgemeine Verjährung und 30 Jahre bei vorsätzlichem Vorenthalten von Beiträgen. Es wurde keine spezifische Information gefunden, die darauf hinweist, dass für diese Gruppe andere Regeln gelten.
Verjährung der Beitragsrückstände bei Selbstständigen
Ebenso gelten die Verjährungsfristen von 4 bzw. von 30 Jahren bei vorsätzlichem Enthalten der Beitragszahlung für Selbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind.
Da Selbstständige nicht sozialversicherungspflichtig sind, trifft dies nur auf jene Selbstständigen zu, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung angemeldet sind. Auch für privat versicherte Selbstständige in der PKV wird dieselbe Verjährungsfrist von 4 Jahren bzw. von 30 Jahren (bei Vorsatz) angewandt.
Ausnahme Freiberufler Künstlersozialkasse
Es gibt jedoch Ausnahmen, wie zum Beispiel für Künstler und Publizisten, die über die Künstlersozialkasse versichert sind, sowie für bestimmte Berufsgruppen wie Handwerker oder Landwirte. Für diese Personengruppen gelten im Allgemeinen die gleichen Verjährungsfristen wie für Arbeitgeber, d.h. eine allgemeine Verjährungsfrist von vier Jahren und eine Verlängerung auf 30 Jahre im Falle von Vorsatz.
Hemmung der Verjährungsfrist und Mahnkosten
Wenn die Krankenkasse kurz vor Verjährung der Beiträge eine Mahnung ausspricht, hat das in der Regel den Effekt, dass die Verjährungsfrist unterbrochen wird und eine neue Verjährungsfrist beginnt.
Dieses Rechtsprinzip wird als Hemmung der Verjährung bezeichnet und kann dazu führen, dass die Beitragsansprüche weiterhin durchgesetzt werden können, auch wenn die ursprüngliche Verjährungsfrist bereits abgelaufen wäre.
Hinsichtlich Zinsen, Mahnkosten oder anderen Gebühren gibt es keine einheitliche Regelung. Es wäre jedoch üblich, dass in solchen Fällen zusätzliche Kosten anfallen können.
In der Regel kann die Krankenkasse Zinsen auf den ausstehenden Betrag erheben, sowie Mahnkosten und eventuell auch Inkassokosten, wenn trotz Mahnung die Forderung offen bleibt und der Fall an ein Inkassounternehmen weitergegeben wird.