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GKV

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023 – JAEG Versicherungspflichtgrenze für Wechsel in die PKV

4. April 2023

Versicherungspflichtgrenze PKV GKV

Besondere und allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) 2023

Im Herbst 2022 hat das Bundesministerium für Gesundheit die auch unter der Bezeichnung Versicherungspflichtgrenze bekannte Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023 (kurz JAEG) nach oben angepasst. Diese Einkommensgrenze tritt ab dem 01. Januar 2023 in Kraft.

Besondere und Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 privat versichert waren. Für alle übrigen versicherungspflichtig Angestellten gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023

  • 66.600,00 Euro brutto pro Jahr
  • 5.550,00 Euro pro Monat

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023

  • 59.850,00 Euro brutto pro Jahr
  • 4.987,50 Euro brutto pro Monat

Was ist die JAEG?

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch als Versicherungspflichtgrenze bekannt, ist eine gesetzlich festgelegte Einkommensschwelle in Deutschland, die bestimmt, ob Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig sind oder sich privat versichern können. Sobald das jährliche Bruttoeinkommen eines Arbeitnehmers diese Grenze überschreitet, besteht die Möglichkeit, von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt Höhe der JAEG jährlich neu fest

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jährlich angepasst, um Veränderungen in den Löhnen und Gehältern Rechnung zu tragen. Es ist wichtig zu beachten, dass die Entscheidung, in die private Krankenversicherung zu wechseln, gut überlegt sein sollte, da ein Rückwechsel in die gesetzliche Krankenversicherung unter bestimmten Bedingungen erschwert sein kann.

Die Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Deutschland festgelegt. Die Anpassung der JAEG erfolgt in der Regel jährlich und basiert auf der Veränderung der durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer im Vorjahr. Die neue JAEG wird normalerweise im Herbst des Vorjahres bekanntgegeben und tritt am 1. Januar des Folgejahres in Kraft.

Lohnentwicklung in Deutschland für Versicherungspflichtgrenze entscheidend

Bei der Berechnung der JAEG berücksichtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter, die vom Statistischen Bundesamt ermittelt wird. Die Anpassung der JAEG soll sicherstellen, dass sie mit der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung Schritt hält und somit die Kaufkraft der Versicherten berücksichtigt wird.

Die festgelegten JAEG-Werte gelten sowohl für die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze als auch für die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze, wobei letztere einen höheren Schwellenwert hat und für Arbeitnehmer gilt, die bereits am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren.

Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2015 bis 2023

Hier sind die Jahresarbeitsentgeltgrenzen (JAEG) und die monatlichen Äquivalente für die Jahre 2015 bis 2023 in Deutschland:

2023:

  • Jahresarbeitsentgeltgrenze: 66.600 €
  • Monatliche Arbeitsentgeltgrenze: 5.550 €

2022:

  • Jahresarbeitsentgeltgrenze: 64.350 €
  • Monatliche Arbeitsentgeltgrenze: 5.362,50 €

2021:

  • Jahresarbeitsentgeltgrenze: 64.350 €
  • Monatliche Arbeitsentgeltgrenze: 5.362,50 €

2020:

  • Jahresarbeitsentgeltgrenze: 62.550 €
  • Monatliche Arbeitsentgeltgrenze: 5.212,50 €

2019:

  • Jahresarbeitsentgeltgrenze: 60.750 €
  • Monatliche Arbeitsentgeltgrenze: 5.062,50 €

2018:

  • Jahresarbeitsentgeltgrenze: 59.400 €
  • Monatliche Arbeitsentgeltgrenze: 4.950 €

2017:

  • Jahresarbeitsentgeltgrenze: 57.600 €
  • Monatliche Arbeitsentgeltgrenze: 4.800 €

2016:

  • Jahresarbeitsentgeltgrenze: 56.250 €
  • Monatliche Arbeitsentgeltgrenze: 4.687,50 €

2015:

  • Jahresarbeitsentgeltgrenze: 54.900 €
  • Monatliche Arbeitsentgeltgrenze: 4.575 €

Die genannten Beträge sind in Euro (€) angegeben und beziehen sich auf die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Grenze für die sogenannte „besondere“ Jahresarbeitsentgeltgrenze, die für Arbeitnehmer gilt, die bereits am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, ist etwas höher und wurde in diesem Zeitraum ebenfalls angepasst.

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) ist eine separate Einkommensschwelle in Deutschland, die speziell für Arbeitnehmer gilt, die bereits am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren. Sie ist höher als die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze und ermöglicht diesen Arbeitnehmern, weiterhin in der privaten Krankenversicherung (PKV) zu bleiben, auch wenn ihr Einkommen unter der aktuellen allgemeinen JAEG liegt.

Die besondere JAEG wurde eingeführt, um Arbeitnehmer, die schon vor Einführung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG) im Jahr 2004 privat versichert waren, nicht zu benachteiligen. Durch das GMG wurde die Versicherungspflichtgrenze erhöht, wodurch einige privat Versicherte plötzlich unterhalb der neuen Grenze lagen. Um diese Personen vor dem Zwang zum Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu schützen, wurde die besondere JAEG geschaffen.

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2015 bis 2023

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze wird ebenfalls jährlich angepasst. Hier sind die Werte für die besondere JAEG für die Jahre 2015 bis 2023:

2023:

  • Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze: 59.850 €
  • Monatliche Arbeitsentgeltgrenze: 4.987,50 €

2022:

  • Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze: 58.050 €
  • Monatliche Arbeitsentgeltgrenze: 4.837,50 €

2021:

  • Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze: 58.050 €
  • Monatliche Arbeitsentgeltgrenze: 4.837,50 €

2020:

  • Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze: 56.250 €
  • Monatliche Arbeitsentgeltgrenze: 4.687,50 €

2019:

  • Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze: 54.450 €
  • Monatliche Arbeitsentgeltgrenze: 4.537,50 €

2018:

  • Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze: 53.100 €
  • Monatliche Arbeitsentgeltgrenze: 4.425 €

2017:

  • Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze: 52.200 €
  • Monatliche Arbeitsentgeltgrenze: 4.350 €

2016:

  • Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze: 50.850 €
  • Monatliche Arbeitsentgeltgrenze: 4.237,50 €

2015:

  • Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze: 49.500 €
  • Monatliche Arbeitsentgeltgrenze: 4.125 €

Die Beträge sind in Euro (€) angegeben und beziehen sich auf die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese Werte gelten nur für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren.

GKV zu PKV: Wann ist ein Wechsel von der gesetzlichen in die Private Krankenversicherung möglich?

Ein Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die private Krankenversicherung (PKV) in Deutschland ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Hier sind die Hauptbedingungen, die erfüllt sein müssen, um in die PKV wechseln zu können:

  1. Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG): Ihr jährliches Bruttoeinkommen muss über der festgelegten JAEG liegen, auch als Versicherungspflichtgrenze bekannt. Diese Grenze wird jährlich angepasst. Im Jahr 2021 betrug die allgemeine JAEG 64.350 € (5.362,50 € monatlich). Wenn Ihr Einkommen diese Schwelle überschreitet, können Sie sich privat versichern.
  2. Status als Arbeitnehmer oder Selbstständiger: Sowohl angestellte Arbeitnehmer, die die JAEG überschreiten, als auch Selbstständige und Freiberufler können grundsätzlich in die PKV wechseln. Selbstständige und Freiberufler haben keine Einkommensgrenze, die sie erreichen müssen, um sich privat zu versichern.
  3. Auch Beamte und Referendare können sich unabhängig von ihrer Einkommenshöhe in der PKV privat versichern.
  4. Ende der Versicherungspflicht in der GKV: Bevor Sie in die PKV wechseln können, müssen Sie Ihre Versicherungspflicht in der GKV beenden. Dies geschieht in der Regel automatisch, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen und Ihr Einkommen über der JAEG liegt. Sie erhalten eine Bescheinigung über das Ende der Versicherungspflicht von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse, die Sie bei der Anmeldung in der PKV vorlegen müssen.
  5. Vollständige Antragsstellung und Gesundheitsprüfung: Wenn Sie in die PKV wechseln möchten, müssen Sie einen Antrag bei der gewünschten privaten Krankenversicherung stellen. Im Rahmen dieses Antrags werden Informationen zu Ihrem Gesundheitszustand und eventuellen Vorerkrankungen abgefragt. Die PKV kann aufgrund dieser Angaben Risikozuschläge erheben oder bestimmte Leistungen ausschließen. In manchen Fällen kann die PKV auch den Antrag ablehnen.
  6. Kündigungsfrist einhalten: Wenn Sie in die PKV wechseln möchten, müssen Sie Ihre gesetzliche Krankenkasse rechtzeitig und formgerecht kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel zwei Monate zum Monatsende.

Ein Wechsel von der PKV zurück in die GKV kann unter bestimmten Umständen erschwert sein, insbesondere bei höherem Alter und bestehenden Vorerkrankungen. Daher sollten Sie alle Vor- und Nachteile sorgfältig abwägen, bevor Sie sich für einen Wechsel entscheiden.