Pflegeversicherung
Diese Pflegesachleistungen gibt es bei Pflegegrad 2 bis 5 in 2025
4. August 2025
Was sind Pflegesachleistungen?
Inhaltsverzeichnis
Pflegesachleistungen sind eine der wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung für Menschen mit Pflegebedarf. Im Gegensatz zu dem, was der Begriff vermuten lässt, handelt es sich dabei nicht um materielle Gegenstände, sondern um professionelle Dienstleistungen in der häuslichen Pflege.
Als Pflegesachleistung gilt jede qualifizierte Pflegehilfe, die ein ambulanter Pflegedienst direkt bei einer pflegebedürftigen Person zu Hause erbringt. Ziel ist es, die Selbstständigkeit zu fördern und gleichzeitig Angehörige zu entlasten.
Wer hat Anspruch auf Pflegesachleistungen?
- Pflegegrad 2 bis 5
- Häusliche Pflege im eigenen Haushalt, dem Haushalt naher Angehöriger oder im betreuten Wohnen
- Notwendigkeit professioneller Unterstützung bei Körperpflege, Mobilität, Ernährung, Betreuungs- oder Haushaltsaufgaben
Personen mit Pflegegrad 1 können stattdessen den Entlastungsbetrag für niedrigschwellige Betreuungs- oder Unterstützungsangebote nutzen.
Welche Leistungen umfasst die Pflegesachleistung?
Körperbezogene Pflegemaßnahmen
- Waschen, Duschen, Baden
- An- und Auskleiden
- Hilfe beim Aufstehen, Umlagern, Mobilisieren
- Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen
- Begleitung bei Orientierungsschwierigkeiten
- Anregung zu Aktivitäten und Gesprächen
- Beaufsichtigung zur Vermeidung von Gefahren
Hilfen bei der Haushaltsführung
- Einkaufen
- Kochen und Spülen
- Waschen und Bügeln
- Reinigung der Wohnung
Pflegefachliche Anleitung
- Einweisung von Angehörigen in Pflegetechniken
- Beratung zu Pflegehilfsmitteln
- Unterstützung bei der Organisation des Pflegealltags
Pflegesachleistungen 2025: Monatliche Höchstbeträge
| Pflegegrad | Sachleistung 2025 (€/Monat) | Sachleistung 2024 (€/Monat) | Differenz |
|---|---|---|---|
| 1 | 0 | 0 | – |
| 2 | 796 | 761 | +35 |
| 3 | 1 497 | 1 432 | +65 |
| 4 | 1 859 | 1 778 | +81 |
| 5 | 2 299 | 2 200 | +99 |
Ab 2025 erhöht die Pflegeversicherung die Sachleistungsbeträge pauschal um 4,5%.
Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 2
Leistungsumfang bei Pflegegrad 2
Pflegegrad 2 kennzeichnet eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Mit monatlich 796 € lassen sich grundlegende Pflege- und Betreuungsaufgaben finanzieren.
Typische Einsatzbereiche
- Morgendliche Grundpflege
- Medikamentengabe
- Unterstützung bei leichter Mobilität
- Haushaltsnahe Dienste in geringem Umfang
Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 3
Leistungsumfang bei Pflegegrad 3
Pflegegrad 3 steht für eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Das Budget von 1 497 € erlaubt deutlich umfassendere professionelle Hilfe.
Typische Einsatzbereiche
- Mehrfache Grundpflege täglich
- Längere Betreuungszeiten zur Beaufsichtigung
- Erweiterte Haushaltsführung
- Spezialisierte Pflege bei chronischen Erkrankungen
Pflegegrad 4: Intensive Pflegesachleistungen
Leistungsumfang bei Pflegegrad 4
Bei Pflegegrad 4 liegt eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor. Mit 1 859 € monatlich können nahezu ganztägige Pflegeleistungen gedeckt werden.
Hauptschwerpunkte
- Rund-um-die-Uhr-Grundpflege
- Kontinuierliche Beobachtung und Lagerung
- Komplexe medizinische Behandlungspflege
- Vollständige Haushaltsentlastung
Pflegegrad 5: Maximale Pflegesachleistungen
Leistungsumfang bei Pflegegrad 5
Pflegegrad 5 kennzeichnet die schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen. Das Budget von 2 299 € ermöglicht intensivste häusliche Versorgung.
Hauptschwerpunkte
- Permanente Pflegepräsenz
- Hochspezialisierte intensivpflegerische Maßnahmen
- Komplette Übernahme sämtlicher Alltagsaktivitäten
- Einsatz technischer Hilfsmittel (z. B. Beatmungsgeräte)
Pflegesachleistungen beantragen – Antrag bis Auszahlung
1. Pflegegrad beantragen
Ein formloser Antrag genügt bei der Pflegekasse. Danach folgt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.
2. Begutachtung und Einstufung
Der Medizinische Dienst bewertet Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Selbstversorgung, Gestaltung des Alltags und mehr. Das Ergebnis ist ein offizieller Pflegegrad.
3. Pflegesachleistungen auswählen
Nach Erhalt des Bescheids teilen Pflegebedürftige oder Angehörige der Pflegekasse mit, welcher ambulante Pflegedienst beauftragt wird. Die Abrechnung läuft direkt zwischen Dienst und Kasse.
Auswahl eines geeigneten Pflegedienstes
Entscheidende Kriterien
- Qualifikation und Erfahrung des Pflegepersonals
- Spezialisierungen (z. B. Demenz- oder Palliativpflege)
- Transparente Kostenaufstellung
- Gute Erreichbarkeit und Notfallbereitschaft
Tipps zur Entscheidungsfindung
- Prüfergebnisse des Medizinischen Dienstes einsehen
- Beratung durch Pflegestützpunkte nutzen
- Probevisite vereinbaren
- Auf persönliche Empfehlungen achten
Abrechnung und Eigenanteile
Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Übersteigen die tatsächlichen Kosten den Höchstbetrag, zahlt die pflegebedürftige Person oder deren Familie die Differenz.
Kombinationsleistungen: Pflegegeld und Sachleistungen verbinden
Wird der Sachleistungsbetrag nicht vollständig genutzt, kann der restliche Anteil prozentual als Pflegegeld ausgezahlt werden. Die gewählte Aufteilung bleibt für sechs Monate bindend.
Beispiel (Pflegegrad 4):
– Genutzte Sachleistungen: 40% von 1 859 € = 743,60 €
– Auszahlbares Pflegegeld: 60% des vollen Pflegegeldes von 800 € = 480 €
Entlastungsbetrag als Zusatzleistung
Jede pflegebedürftige Person (ab Pflegegrad 1) hat Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von 131 €. Dieser kann für Betreuungs- und Entlastungsangebote, Tages- und Nachtpflege, Haushaltshilfen oder ähnliche Leistungen verwendet werden. Nicht genutzte Pflegesachleistungen dürfen bis zu 40% in Entlastungs- und Betreuungsleistungen umgewandelt werden.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Pflegebedürftige erhalten zusätzlich bis zu 42 € pro Monat für Verbrauchshilfsmittel wie Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen. Ein entsprechender Antrag bei der Pflegekasse genügt.
Unterschiede zwischen Pflegeformen
| Pflegeform | Finanzierung | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Häusliche Pflege | Pflegesachleistungen (Ambulant) | Pflege im eigenen Umfeld |
| Tages-/Nachtpflege | Separate Budgets | Entlastung tagsüber oder nachts |
| Kurzzeitpflege | Jährliche Pauschalen | Vorübergehende stationäre Versorgung |
| Vollstationäre Pflege | Pflegeheimleistungen | Andere Leistungsbeträge und Eigenanteile |
Qualitätssicherung
Ambulante Pflegedienste werden regelmäßig geprüft. Ergebnisse finden sich in Prüfberichten, die bei der Pflegekasse oder online einsehbar sind. Pflegebedürftige haben das Recht, genaue Leistungs- und Kostennachweise anzufordern.
Rechtliche Grundlagen und aktuelle Entwicklungen
Pflegesachleistungen sind im elften Sozialgesetzbuch verankert. Regelmäßige Reformen erhöhen Beträge und verbessern Flexibilität. 2025 profitieren Pflegebedürftige von einer pauschalen Leistungsanhebung sowie der stufenweisen Einführung eines Entlastungsbudgets, das Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammenführt.
Besondere Regelungen
- Verhinderungspflege: 1 685 € pro Jahr, wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt
- Kurzzeitpflege: 1 854 € pro Jahr für stationäre Übergangspflege
- Entlastungsbudget (ab Juli 2025): für unter 25-Jährige mit Pflegegrad 4 oder 5 eine flexible Zusammenlegung der beiden Budgets
FAQ (Häufig gestellte Fragen) zu Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 2 bis 5
1. Kann ich Pflegesachleistungen ohne anerkannten Pflegegrad bekommen?
Nein, mindestens Pflegegrad 2 ist erforderlich.
2. Was unterscheidet Pflegesachleistungen vom Pflegegeld?
Pflegesachleistungen bezahlt die Pflegekasse direkt an den Pflegedienst; Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, wenn Angehörige oder Freunde die Pflege übernehmen.
3. Was, wenn die Sachleistungen nicht ausreichen?
Mehrkosten müssen privat getragen oder durch einen höheren Pflegegrad gedeckt werden.
4. Kann ich den Pflegedienst wechseln?
Ja, das ist jederzeit unter Einhaltung vertraglicher Kündigungsfristen möglich.
5. Wie kombiniere ich Sachleistungen mit anderen Leistungen?
Über Kombinationsleistungen, den Entlastungsbetrag sowie Leistungen der Verhinderungs-, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege.