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PKV

PKV: Kündigungsfrist zum Widerruf beachten

8. März 2011

Bei Abschluss eines Vertrages zur privaten Krankenversicherung hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, diesem Vertrag innerhalb einer festen Frist zu widersprechen. Der Widerruf muss dabei schriftlich erfolgen, muss aber keine detaillierten Gründe aufweisen. Wer die zweiwöchige Widerspruchsfrist allerdings nicht beachtet, kann nicht in jedem Fall auf Auflösung des Vertrages hoffen.

14-tägige Widerrufsfrist in der PKV beachten

In einem konkreten Fall klagte ein ehemals in der freiwilligen Krankenversicherung versicherter Tankstellenpächter, der in die PKV wechseln wollte. Er schloss einen Vertrag zur privaten Krankenvollversicherung ab, der per 01. April in Kraft treten sollte. Da der Pachtvertrag für die Tankstelle jedoch widerrufen wurde und der Versicherungsnehmer daher davon ausgehen musste, wieder versicherungspflichtig zu werden, wurde der PKV Vertrag per 30. Januar storniert. Die Versicherung allerdings hat diese Kündigung nicht akzeptiert. Ihren Angaben zufolge wurden die Vertragsunterlagen inklusive der Versicherungsbedingungen und der Widerrufsbelehrung am 12. Januar per Post versandt. Die 14tägige Widerrufsfrist ist daher nach Angaben der Versicherung bereits abgelaufen.

PKV muss Kündigung wegen Formalie akzeptieren

Nun mussten sich Gerichte mit dem Fall befassen, da die Private Krankenversicherung rückständige Beiträge in Höhe von mehreren tausend Euro einforderte. Die Richter prüften den Fall nun sorgfältig und kamen zu dem Schluss, dass die PKV den Versand der Unterlagen und deren Zustellung an den Versicherungsnehmer oder aber dessen Makler nicht nachweisen könne. Aus diesem Grund sei der Widerruf fristgerecht erfolgt. Der Nachweis über den Versand der Unterlagen muss die Versicherung führen. Dies war allerdings nicht möglich, da der Versand von Unterlagen per Einschreiben mit Rückschein sowohl hohe Kosten wie auch Verwaltungsaufwand bedeute. Aus diesem Grund wird sich wohl auch in Zukunft nichts an der aktuellen Praxis ändern.