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PKV

PKV: Hausarzt-Prinzip, was ist das?

6. Mai 2011

 

Bei der Wahl eines Tarifes einer privaten Krankenversicherung ist für viele Versicherte neben der Chefarztbehandlung und einem Einbettzimmer auch eine freie Arztwahl wichtig. In manchen Versicherungsverträgen ist allerdings vom „Hausarzt-Prinzip“ die Sprache. Was genau ist das?

Haus- bzw. Primärarzt Tarife meistens günstiger

Bei einem Abschluss eines Tarifs mit Haus- bzw. Primärarzt-Prinzip kann ein gegenüber Tarifen mit freier Arztwahl ein wenig sparen. Die Haus- bzw. Primärarzt Tarife sind meistens günstiger, allerdings gibt es hier einige Einschränkungen für die Versicherten. Bei einer Erkrankung muss immer erst der Weg zum Hausarzt erfolgen. Dieser überweist dann zum Spezialisten. Bei Kindern führt der erste Weg zum Kinderarzt.

Ausnahmen der Hausarzt-Regel

Es gibt aber auch einige Ausnahmen. Sollte ein Notfall vorliegen, so kann auch direkt der Notfallarzt aufgesucht werden, hier muss kein Gang zum Hausarzt vorangegangen sein. Ebenso erfordert der Besuch beim Frauen- und Augenarzt auch keinen vorherigen Hausarztbesuch. Einige private Krankenkassen benennen im Versicherungsvertrag direkt einen Allgemeinmediziner. Sollte man einen anderen Hausarzt vorziehen, so muss dies mit der Versicherung abgesprochen werden. In anderen Tarifen kann einfach irgendein Allgemeinmediziner die Erstbehandlung vornehmen, hier besteht keine Einschränkung.

Erster Gang zum Facharzt kann Leistungskürzung zur Folge haben

Möchte man sofort ohne Erstbehandlung zu einem Facharzt gehen, so kann dies eine Kürzung der Leistungen zur Folge haben. Die Versicherung übernimmt in solchen Fällen meistens nicht die kompletten Unkosten sondern nur einen prozentualen Teil der Rechnung. In den meisten Fällen sind dies ca. 75-80 Prozent. Selbiges gilt auch für Krankenhausrechnungen, Medikamente und Hilfsmittel. Ein längeres Kranksein kann also ganz schön ins Geld gehen, da auch jede Folgerechnung nur teilweise übernommen wird. Hinweise über solche Details finden sich im Kleingedruckten des Versicherungsvertrags.