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PKV

Hartz IV: Basistarif-Beiträge werden nicht rückwirkend übernommen

29. Juni 2011

 

Einer aktuellen Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts zufolge müssen Jobcentren ab sofort die vollen Beiträge zum Basistarif der privaten Krankenkassen übernehmen. Die Jobcentren müssen jedoch keine Beiträge rückwirkend zur privaten Krankenversicherung übernehmen. Dies bestätigte auch die Bundesagentur für Arbeit in einer aktuellen Stellungnahme. Lediglich Antragsteller, die vor dem Urteil des BSG Widerspruch eingelegt haben, könnten mit einer Beitragserstattung rechnen.

 

 

Grundsatzentscheidung des Bundessozialgericht

Die Grundsatzentscheidung des BSG kam durch einen Juristen zustande, welcher 2009 zum ersten Mal ALG-II bezog. Ihm war vorher keine Möglichkeit gegeben worden, die private Krankenversicherung zu verlassen. Da die ARGE zu diesem Zeitpunkt noch nicht für die vollen Beiträge zum Basistarif aufkamen, geriet der Mann zwangsläufig in die Schuldefalle. Nach dem aktuellen Urteil des BSG wurde diese Lücke nun geschlossen, allerdings werden wohl alle weiteren Betroffenen auf ihren Schulden sitzen bleiben.

 

BSG legte gesetzliche Regelung anders aus

Laut Gesetz muss das Jobcenter Sozialleistungen, die zu Unrecht erhoben wurden, bis zu 4 Jahre rückwirkend nachzahlen. Diese Regelung kommt in diesem Fall aber nicht zum Tragen. Grund hierfür ist, dass das Bundessozialgericht die gesetzliche Regelung bei ihrer Urteilsverkündung anders auslegte als die Jobcentren.

 

 

Vor der Urteilsverkündung eingereichte Anträge haben eine Chance

Auch die Agentur für Arbeit bestätigte in der Zwischenzeit, dass sie aufgrund knapper Kassen keine zusätzlichen Beiträge übernehmen werde. Sie erklärte weiterhin, das nur Anträge von ALG II Empfängern, die vor der Urteilsverkündung eingereicht wurden, eine Chance auf Rückerstattung der Beiträge hätten. Allerdings wird auch die Hoffnung ein wenig getrübt. Jeder Fall wieder eine Einzelprüfung unterzogen.