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Streit um Kosten für Arzneimittel

Erstattung von Arzneimittel: GKV Spitzenverband fordert genaue Regelung

23. November 2012

Kassenverband

GKV Spitzenverband zu Arzneimittelkosten

Der GKV-Spitzenverband positioniert sich hinsichtlich der praktischen Abwicklung der Erstattungsbeträge für neue Arzneimittel gegen andere betroffene Interessenverbände. Ziel ist es, die Gewinnmargen von Apotheken sowie Großhändlern nach Maßgabe des Erstattungsbetrages anstelle des Listenpreises zu berechnen. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte die Auffassung des GKV-Verbandes bestätigt. Inwieweit das bislang geltende Recht jedoch auszulegen ist, bleibt weiterhin umstritten.

GKV fühlt sich durch Bundesgesundheitsministerium bestätigt

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen appelliert nun an das Bundesministerium für Gesundheit, eine gesetzgeberische Präzisierung in diese Richtung vorzunehmen. Die Herstellerverbände haben zusammen mit dem GKV-Spitzenverband Rahmenvereinbarungen gemäß § 130 b Abs. 9 SGB V vereinbart. In dieser Rahmenvereinbarung ging es um das genaue Procedere hinsichtlich des Erstattungsbetrages.

In Anlage 1 der Rahmenvereinbarung ist eine Beispielrechnung aufgeführt. Darin heißt es: „Der Apothekenverkaufspreis ermittelt sich unabhängig vom Erstattungsbetrag auf Grundlage des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers“. Der Aufschlag in Höhe von drei Prozent auf Basis des jeweiligen Abgabepreises soll demnach nicht nach Maßgabe des rabattierten Preises berechnet werden, sondern auf Grundlage des Listenpreises.

Aussage von Ministerialdirektor sorgt für Unmut bei Pharmaverbänden

Der Begriff des Erstattungsbetrages ist im SGB V nicht genau definiert. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass ein Unterschied zwischen dem Listenpreis und dem rabattierten Erstattungsbetrag hergestellt werden sollte. Bereits im Sommer 2012 hat der GKV-Spitzenverband beim Bundesgesundheitsministerium nachgefragt, welcher der beiden Preise für Arzneimittel denn nun der maßgebliche sei.

Der zuständige Ministerialdirektor Dr. Ulrich Orlowski vertrat damals die Ansicht, dass der Erstattungsbetrag die Grundlage für alle weitergehenden Berechnungen sei. Dies gelte für die Handelszuschläge genauso wie für die zu Grunde liegende Mehrwertsteuer sowie die Patientenzuzahlungen. Die Pharmaverbände sowie der Großhandel reagierten auf diese Aussage damals mit Unverständnis.

Pharmaverbände präsentieren Rechtsgutachten

Die vier anerkannten Pharmaverbände unterstrichen im Zuge der weiteren Diskussion die Auffassung, dass der Medikamentenlistenpreis weitergelten sollte. Dies wurde mit einem Rechtsgutachten der Rechtsanwaltskanzlei Clifford Chance untermauert. Der Spitzenverband der GKV drängte daraufhin auf eine Änderung der Rahmenvereinbarung hin, gemäß der Rechtsauffassung des Ministerialdirektors Orlowski. Die Pharmaverbände haben gerade dies jedoch abgelehnt. Die Vertreter der Pharmaindustrie wollen nun offenbar die Verhandlungen bis Mitte 2013 fortführen.

Kostenerstattung für Medikamente soll auf den Prüfstand

Alle Seiten sind sich darin offenbar einig, dass eine gerichtliche Klärung in einer zeitnahen Abfolge nicht möglich scheint. Aus diesem Grunde schreibt der Vizevorsitzende des GKV-Verbandes Johann-Magnus von Stackelberg in einem Schreiben an Orlowski, dass das Bundesgesundheitsministerium für eine gesetzliche Klarstellung hinsichtlich der abrechnungstechnischen Handhabung der Erstattungsbeträge bei Arzneimitteln sorgen solle.

Das Bundesgesundheitsministerium prüft derweil die vorgelegten Stellungnahmen und Rechtsgutachten. Für insgesamt neun pharmazeutische Präparate gibt es derweil Erstattungsbeträge, ein weiteres wurde im Rahmen eines Schiedsspruchs hinzugefügt.