BBG KV 2015
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 2015
7. Oktober 2014
Beitragsbemessungsgrenze 2015 zur Krankenversicherung
Inhaltsverzeichnis
Eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen droht für 2015 auch in der gesetzlichen Krankenversicherung (BBG KV 2015). Auch hier wird die Bundesregierung die Einkommensgrenzen wohl erhöhen, denn die allgemeine Lohnentwicklung in Deutschland ist positiv.
Auch die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen steigen aufgrund der vorherrschenden Inflation von Jahr zu Jahr. Die höhere KV Beitragsbemessungsgrenze 2015 soll dieser Entwicklung Rechnung tragen.
Höhere Krankenversicherungsbeiträge 2015 für Gutverdiener
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt, anders als in der Renten– oder Arbeitslosenversicherung, eine bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze für alle Arbeitnehmer. Bei Menschen, deren Verdienst unterhalb dieser Beitragsbemessungsgrenze liegt, steigt der Krankenversicherungsbeitrag mit jeder Lohnerhöhung, denn der KV Beitragssatz wird prozentual vom Bruttolohn berechnet.
Damit haben Versicherte keinen Einfluss auf die Höhe ihrer KV Beiträge, denn auch der Beitragssatz wurde seit einigen Jahren einheitlich festgelegt. Erst dann, wenn diese Verdienstgrenze erreicht wurde, ist eine weitere Erhöhung ausgeschlossen, der Beitrag stagniert.
Versicherte sollten sich allerdings nicht zu früh freuen, denn die Bundesregierung prüft auch bei der Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung die jährliche Lohnentwicklung. Bei positivem Verlauf wird die Einkommensgrenze entsprechend der Lohnentwicklung angepasst, sodass der Beitrag für die Krankenversicherung wiederum steigt.
Weiter steigende Krankenversicherungsbeiträge in 2015
Betrachtet man die vergangenen Jahre, werden durchschnittliche Beitragserhöhungen zwischen einem und drei Prozent deutlich. Lediglich im Jahr 2011 hat sich die Beitragsbemessungsgrenze um ein Prozent reduziert, da durchschnittlich auch Löhne und Gehälter infolge der weltweiten Wirtschaftskrise gesunken sind. Für 2015 erwarten Experten jedoch wieder eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze.
Sie wird voraussichtlich auf 49.500 Euro jährlich oder 4.125 Euro monatlich festgelegt. Die Grenze steigt damit um 1,9 Prozent gegenüber 2014. Diese Anpassung ist durchaus moderat, auch die Belastungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bleiben somit überschaubar.
Krankenversicherung Beitragssatz 2015 sinkt
Arbeitnehmer, die die neue Beitragsbemessungsgrenze 2015 von 49.500 Euro Jahreseinkommen erreichen, müssen aber nicht in jedem Fall mit höheren Beiträgen für ihre gesetzliche Krankenversicherung rechnen. Schließlich hat die Bundesregierung festgelegt, dass der Beitragssatz von bisher 15,5 Prozent auf nur noch 14,9 Prozent sinkt.
Die Reduzierung von 0,6 Prozent kommt zudem vollends den Arbeitnehmern zugute, denn der Beitrag für die Arbeitgeber wurde bereits vor einigen Jahren auf 7,3 Prozent festgeschrieben. Zwar haben die Krankenkassen die Möglichkeit, einen individuellen Zusatzbeitrag zu erheben, aber ob dieser tatsächlich berechnet wird, steht noch nicht fest.
Wechsel in die private Krankenversicherung 2015
Ein Wechsel in die private Krankenversicherung ist mit dem Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze ebenfalls noch nicht möglich, denn hierfür muss das Einkommen nochmals steigen. Man spricht in diesem Zusammenhang von der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder kurz JAEG, die oft auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet wird. Erst dann, wenn das Einkommen diese Grenze übersteigt, ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse und damit ein Wechsel in die PKV möglich.
Um mehr Menschen in der gesetzlichen Kasse zu halten, ist die Versicherungspflichtgrenze deutlich höher als die Beitragsbemessungsgrenze und wird natürlich ebenfalls jährlich angepasst. Für 2015 wird eine neue Entgeltgrenze von 54.900 Euro erwartet, die den Wechsel in die PKV dann entsprechend schwieriger gestaltet.
Mit dem Erreichen der Grenze ist dann allerdings ein sofortiger Wechsel möglich, denn die noch vor Jahren geltenden Verpflichtung, dass das Einkommen über drei Jahre hinweg die Versicherungspflichtgrenze übersteigen muss, existiert nicht mehr.