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Pflegeversicherung

Pflegereform 2023 – Das ändert sich bei Pflegegrad und Pflegegeld Erhöhung 2024

22. September 2023

Die Pflegereform 2023, Ende Mai vom Bundestag verabschiedet, markiert einen entscheidenden Schritt zur Verbesserung der Pflegebedingungen in Deutschland. Es handelt sich um eine umfassende Reform der gesetzlichen Pflegeversicherung, die weitreichende Änderungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen mit sich bringt.

Kinderreiche Eltern können sich auf eine Reduzierung der Beiträge zur Pflegeversicherung freuen. Diese und weitere Maßnahmen werden im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) umgesetzt.

Der zweistufige Reformprozess beginnt zum 1. Juli 2023 und zielt insbesondere auf die Entlastung von pflegenden Angehörigen ab.

Änderungen zum 1. Juli 2023

Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden angehoben und es wird eine telefonische Pflegebegutachtung eingeführt.

Beiträge zur Pflegeversicherung

Ab dem 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz für die Pflegeversicherung auf 3,4 Prozent erhöht. Dies ist eine der Auswirkungen der Pflegereform 2023 auf die gesetzliche Pflegeversicherung.

Für Eltern mit vielen Kindern gibt es jedoch gute Nachrichten, denn ihre Beiträge zur Pflegeversicherung werden gesenkt. Diese Beitragserhöhung resultiert in Mehreinnahmen von rund 6,6 Milliarden Euro.

Aber es ist nicht nur die Verantwortung der Versicherten, diese Kosten zu tragen. Auch Arbeitgeber sind betroffen, da sie ab dem Stichtag den erhöhten Beitragssatz von 3,4 Prozent zahlen müssen.

Das bedeutet, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber einen Teil der steigenden Pflegekosten tragen werden. Diese Änderungen sind ein wichtiger Teil der Bemühungen um die finanzielle Stabilität der Pflegeversicherung in Deutschland.

Telefonische Pflegebegutachtung

Die Änderungen zur telefonischen Pflegebegutachtung traten zum 1. Juli 2023 in Kraft. Da die medizinischen Dienste oft nicht in der Lage waren, fristgerecht Hausbesuche für Begutachtungen durchzuführen, wurde diese Methode eingeführt.

Sie dient als Alternative, um die Begutachtung der Pflegebedürftigen sicherzustellen.

Im Jahr 2023 stiegen die Aufträge zur Pflegebegutachtung um satte 20 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Das spricht für den steigenden Bedarf an Pflege und zeigt den Nutzen der telefonischen Pflegebegutachtung auf.

Durch die Pflegereform 2023 ist es möglich geworden, effizient auf den gestiegenen Bedarf zu reagieren.

Änderungen zum 1. Oktober 2023

Das Antragsverfahren für Leistungen der Pflegeversicherung wird vereinfacht.

Antragsverfahren

Das Antragsverfahren für die Pflegeversicherung ändert sich ab dem 1. Oktober 2023 im Rahmen der Pflegereform. Hier sind die Hauptpunkte:

  • Das Antragsverfahren wird vereinfacht, um den Zugang zur Pflege zu erleichtern.
  • Es wird ein neuer Prozess eingeführt, um die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und die Einordnung in Pflegestufen zu verbessern.
  • Die neuen Regelungen sollen sicherstellen, dass alle, die Hilfe benötigen, diese auch erhalten.
  • Auch bei der Beitragsanpassung gibt es Änderungen. Sie tritt ab dem 1. Juli 2023 in Kraft und betrifft sowohl den allgemeinen Beitrag als auch den Kinderlosenzuschlag.
  • Zusätzlich werden spezielle Regelungen für kinderreiche Familien eingeführt.
  • Sowohl bei der häuslichen als auch bei der stationären Pflege gibt es Änderungen, um entstehende Mehrkosten abzufangen.

Änderungen zum 1. Januar 2024 Leistungen und Pflegegeld Erhöhung

  • Erhöhung von Pflegeleistungen.
  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld.
  • Auskunftsrecht zu Pflegeleistungen.
  • Verhinderungspflege für Kinder.

Erhöhung von Pflegeleistungen

Die Pflegereform 2023 sieht ab dem 1. Januar 2024 eine Erhöhung der Pflegeleistungen vor. Dies bedeutet, dass das Pflegegeld um 5% erhöht wird. Dadurch sollen pflegebedürftige Personen finanziell besser unterstützt werden.

Die Erhöhung ist Teil des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG), das darauf abzielt, die Finanzgrundlage der gesetzlichen Pflegeversicherung zu stabilisieren. Mit dieser Maßnahme sollen die Bedürfnisse von pflegebedürftigen Menschen besser berücksichtigt und ihre Lebensqualität verbessert werden.

Ab dem 1. Januar 2024 können sie von einer höheren finanziellen Unterstützung profitieren und ihre Pflegeleistungen besser in Anspruch nehmen.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld

Ab dem 1. Januar 2015 haben Arbeitnehmer das Recht auf eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung, um sich um ihre pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern. In solchen Fällen können sie Pflegeunterstützungsgeld beantragen.

Die Voraussetzungen für die Arbeitsverhinderung und die Gewährung des Pflegeunterstützungsgeldes werden durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) festgelegt.

Das Pflegeunterstützungsgeld wird gewährt, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind und die Arbeitsverhinderung kurzfristig und unvorhersehbar ist. Die Pflegereform 2023 bringt weitere Änderungen, die ab dem 1. Januar 2024 greifen.

Auskunftsrecht zu Pflegeleistungen

Ab dem 1. Januar 2024 haben Pflegebedürftige das Recht, Auskünfte über ihre Pflegeleistungen einzuholen. Dies ist eine wichtige Änderung im Rahmen der Pflegereform 2023. Damit können sie besser informiert Entscheidungen über ihre Pflege treffen.

Die erhöhte Transparenz ermöglicht es den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen, die ihnen zustehenden Leistungen besser zu verstehen und in Anspruch zu nehmen. Da regelmäßige Anpassungen der Leistungen der Pflegekasse vorgenommen werden, sollten Pflegebedürftige und Angehörige stets auf dem neuesten Stand bleiben, um von den verfügbaren Unterstützungsmaßnahmen profitieren zu können.

Verhinderungspflege für Kinder

Die Pflegereform 2023 sieht die Einführung der Verhinderungspflege für Kinder vor. Eltern haben somit die Möglichkeit, eine Ersatzbetreuung für ihre Kinder zu organisieren, wenn sie selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, die Betreuung zu übernehmen.

Mit der Verhinderungspflege soll gewährleistet werden, dass die Kinder trotz der Abwesenheit ihrer Eltern gut versorgt sind. Die genauen Details und Bedingungen dieser Leistung werden durch die Pflegereform 2023 festgelegt.

Dies ist Teil der allgemeinen Reform der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Änderungen zum 1. Juli 2024

Pflegebedürftige können ab dem 1. Juli 2024 auch in stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen mitaufgenommen werden.

Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

Ab dem 1. Juli 2024 werden mit der Pflegereform 2023 Verbesserungen bei der Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen eingeführt.

Dadurch wird es pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen ermöglicht, gemeinsam in solchen Einrichtungen aufgenommen zu werden. Das Ziel dieser Maßnahme ist es, die Unterstützung für pflegebedürftige Personen und ihre Familienangehörigen zu verbessern.

Gleichzeitig werden auch ambulante Leistungen flexibler gestaltet, um den individuellen Pflegebedarf besser abdecken zu können. Diese Änderungen sind Teil der umfassenden Pflegereform, die ebenfalls Beitragsanpassungen enthält.

Weitere Änderungen ab 2025

  • Erhöhung aller Pflegeleistungen.
  • Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.

Erhöhung aller Pflegeleistungen

Ab dem 1. Januar 2025 werden alle Pflegeleistungen um 4,5 Prozent erhöht. Diese Erhöhung betrifft sowohl die ambulante als auch die vollstationäre Pflege. Dadurch sollen pflegebedürftige Menschen eine bessere Versorgung erhalten und ihre Bedürfnisse angemessen abgedeckt werden.

Die Reform der Pflegeversicherung zielt darauf ab, die finanzielle Grundlage zu stabilisieren und eine gerechtere Verteilung der Beiträge zu ermöglichen.

Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Ab dem 1. Juli 2025 wird es einen neuen Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege geben. Dieser Betrag beträgt 3.386 € und kann ab dem 1. Januar 2024 genutzt werden.

Die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden in einem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Somit können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen den Betrag flexibel für beide Arten der Pflege nutzen.

Der Gesamtleistungsbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege beträgt ab dem 1. Juli 2025 bis zu 3.539 €. Diese Neuerung ermöglicht eine effizientere Nutzung der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, um den individuellen Pflegebedarf besser abdecken zu können.

Zusammenfassung

Die Pflegereform 2023 bringt wichtige Änderungen mit sich, um die Pflegeversicherung zu verbessern und gerechter zu gestalten. Mit der Erhöhung des Beitragssatzes und einem Beitragszuschlag für Kinderlose wird die Finanzgrundlage stabilisiert.

Gleichzeitig werden mehr Geldleistungen und zusätzliche Pflegesachleistungen eingeführt, um die Pflegebedürftigen besser zu unterstützen. Diese Reform ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Pflege in Deutschland.