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GKV

GKV Urteil: Zusatzbeitrag trotz Sozialhilfe

4. August 2011

Ein Mann aus Hessen hatte Klage gegen seine Krankenkasse erhoben, da er trotz Sozialhilfe den Zusatzbeitrag in Höhe von 8 Euro zahlen sollte. Die Richtiger entschiedene allerdings zu Gunsten der Krankenkasse.

Krankenkassenwechsel sei jederzeit möglich

Laut dem Gerichtsurteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) ist der Zusatzbeitrag auch Menschen zumutbar, die Sozialhilfe vom Amt empfangen. Wer mit dem Zusatzbeitrag nicht einverstanden sei, habe ja die Möglichkeit, die Krankenkasse zu wechseln, so die Urteilsbegründung.

Die gesetzlichen Krankenversicherungen können seit Anfang 2011 einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag erheben, welcher nach oben quasi nicht begrenzt ist. Vor Januar 2011 durfte der Zusatzbeitrag der Krankenkasse maximal 1 Prozent des Bruttoeinkommens der Versicherten betragen.

„Wer nicht wechselt, muss zahlen“.

Der Mann aus Südhessen hatte gegen seine Krankenkasse geklagt, da er erwerbsuntätig ist und von Sozialhilfe lebt und der Zusatzbeitrag infolge dessen eine große finanzielle Belastung für ihn darstellt. Dies sahen die Richter jedoch nicht so. Da jeder Versicherte einer gesetzlichen Krankenversicherung die Möglichkeit habe, bei einer Zusatzbeitragserhebung von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, lehnten die Richter die Klage ab. Wer nicht wechseln will, muss zahlen, so die Richter. Eine Verfassungswidrigkeit konnten die Richter hier nicht entdecken.

Erstattung des Zusatzbeitrags

Hartz-IV sowie Sozialhilfe-Empfänger können sich die Kosten für den Zusatzbeitrag unter bestimmten Voraussetzungen beim Sozialamt erstatten lassen.