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Zusatzbeitrag

Erstmalig eingeführt wurde der Zusatzbeitrag am  01.07.2005. Gesetzliche Krankenversicherungen können, sollten die Mittel aus dem Gesundheitsfond nicht ausreichen, einen Zusatzbeitrag von ihren Versicherten verlangen. Bis Ende 2010 durfte der Zusatzbeitrag bei einer Pauschale nur maximal 8 Euro und bei einem prozentualen Zusatzbeitrag nur 1 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens betragen. Seit Anfang 2011 können die gesetzlichen Krankenkassen die Höhe der Zusatzbeiträge selbst definieren. Eine feste Höhe ist nicht vorgegeben.


 

Zusatzbeitrag bei Hartz IV

Bei Hartz IV Empfängern übernimmt das Sozialamt die Zahlung des Zusatzbeitrags. Empfänger von ALG II müssen auf die Härtefallregelungen zurückgreifen. Von den Zusatzbeiträgen ausgenommen sind Familienversicherte, da der Zusatzbeitrag nur auf den Hauptversicherten angewendet werden kann.

 

Sonderkündigungsrecht

Erhebt eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, so muss sie die Versicherten über die Erhebung und über ihr Sonderkündigungsrecht schriftlich informieren. Freiwillig Versicherte haben dann die Möglichkeit, ohne Wartezeit sofort in die private Krankenversicherung zu wechseln.

 

 

Krankenkassenwechsel

Häufig ist die Einführung eines Zusatzbeitrages aber auch mit großen Problemen für die Krankenkassen verbunden, da viele Versicherte aufgrund einer Zusatzbeitragseinführung die Chance nutzen, ihre Krankenkasse zu wechseln. Nach unterschiedlichen Schätzungen wechselten alleine 2010 zwischen 300.000 und 500.00 Versicherte ihre Krankenkasse aufgrund der Einführung eines Zusatzbeitrages.