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Abdingung

Die Abdingung ist eine Übereinkunft zwischen Arzt und Patient, welche es dem Arzt erlaubt, höhere Kosten als in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit der privaten Krankenkasse abzurechnen. Diese muss vom patienten schriftlich durch seine Unterschrift genehmigt werden. 

 

Gebührenordnung für Ärzte

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die Grundlage zur Leistungsabrechnung in der privaten Krankenversicherung. Sie regelt die Höhe der Abrechnungskosten für Behandlungen und Therapien von Privatpatienten. Bezieht ein gesetzlicher Versicherter spezielle private Leistungen, z.B. aus einer privaten Krankenzusatzversicherung, so können bestimmte Teile der Abrechnung auch nach der GOÄ abgerechnet werden.

 

Abdingung sorgte bis 1982 für hohe Kosten

Normalerweise sind Ärzte dazu verpflichtet, sich bei der Kostenabrechnung von Privatpatienten an die GOÄ zu halten. In Ausnahmefällen kann mit dem Patienten eine Abdingung vereinbart werden. Dabei herrscht zwischen Patient und Arzt eine uneingeschränkte Vertragsfreiheit. Bis 1982 konnte jeder Arzt uneingeschränkte Pauschalkosten mit dem Patienten vereinbaren, was bei den privaten Krankenkassen große Kosten verursachte.

 

GOÄ als Grundlage für Abrechnung

Da immer mehr Ärzte die Gebührenordnung für Ärzte mithilfe einer Abdingung umgingen, wurde die GOÄ 1982 grundlegend überarbeitet. Seit 1982 müssen nun alle Kostenabweichungen in einem extra Schriftstück detailliert aufgeführt und begründet werden. Die Vereinbarung von Pauschalhonoraren wurde gänzlich verboten. Auch bei Kostenabweichungen muss die GOÄ seither stets Grundlage der Berechnung sein.

 

 

Aufklärungspflicht einer Abdingung

Vor der Abrechnung zusätzlicher Kosten muss der Arzt den Patienten eingehend über die zusätzlichen Kosten informieren. Die Vereinbarung einer Abdingung muss außerdem schriftlich durch den Patienten genehmigt werden. Eine Abdingung ist nur dann rechtskräftig, wenn alle geltenden Regeln wie z.B. die Beratungsgespräche eingehalten wurden. Ist dies nicht so, so ist die Abdingung nichtig und die Krankenversicherung ist nicht zu einer Kostenübernahme verpflichtet.