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GKV

GKV Urteil: Keine Kostenübernahme für rhythmische Massagen

6. Februar 2012

Bei alternativen Heilmethoden und Heilmitteln verweigern viele gesetzliche Krankenversicherer die Kostenübernahme. Nicht selten landen diese Fälle dann vor einem Gericht und die Richter müssen dann entscheiden, wer die Kosten tragen muss. So auch in diesem Fall. Eine 77-jährige Frau hatte von ihrem Arzt eine rhythmische Massage auf Privatrezept von ihrem Arzt verschrieben bekommen. Dieses reichte sie dann zusammen mit der dazugehörigen Rechnung bei ihrer Krankenversicherung ein. Diese verweigerte jedoch die Kostenübernahme, die Frau zog vor Gericht (AZ.: L 8 KR 93/10) .

Keine Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss

Die Krankenkasse gab als Ablehnungsgrund an, dass es sich bei der verschrieben Massage nicht um eine Massage handele, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bewertet wurde. Damit sei eine Kostenübernahme nicht möglich, so die Kasse. Zunächst klagte die Frau vor dem Sozialgericht, dort konnte sie jedoch keinen Erfolg verzeichnen. Im zweiten Schritt zog die Frau dann vor Hessische Landessozialgericht, aber auch hier war sollte das Gericht gegen die Frau urteilen.

Rhythmische Massage gilt nicht als anerkanntes Heilmittel

Zwar ist die rhythmische Massage bereits seit über einem halben Jahrhundert Bestandteil der alternativen Medizin, jedoch gelte diese immer noch als neues Heilmittel. Welche Leistungen aus der alternativen Medizin übernommen werden müssen, geben in diesem Fall die Heilmittelrichtlinien vor. Da jedoch bisher keine Bewertung der rhythmischen Massage durch das G-BA erfolgte, ist diese folglich auch nicht in den Richtlinien zu finden und gilt daher nicht als anerkannte Heilmethode. Zwar dürfen alternative Leistungen und Behandlungen laut Sozialgesetzbuch §5 nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, jedoch kann die Krankenkasse hier individuell aufgrund des Kosten/Nutzen-Faktors über eine Kostenübernahme entscheiden.

Kein Systemversagen

Auch ein Systemversagen konnte das Gericht in diesem Falle nicht feststellen. Da die Möglichkeiten aller an den Prüfungen beteiligten Parteien begrenzt sind, war eine Prüfung bisher nicht möglich. Nach Ansicht des Gerichts hätten der Klägerin neben einer rhythmischen Massage auch viele andere Methoden zur Verfügung gestanden, deren Kostenübernahme durch die Krankenkassen bereits seit vielen Jahren geregelt und gesichert ist.