Pflegeversicherung
Gerichtsentscheid über Beiträge zur Pflegeversicherung
9. April 2014

Gerichtsentscheid zum Beitrag zur Pflegeversicherung
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz musste darüber befinden, ob ein Selbstständiger, der nebenbei geringfügig verdient, auf diesen Verdienst Beiträge zur Pflegeversicherung entrichten muss. Die Entscheidung: er muss diese Beiträge leisten.
Der Betroffene
Ein Selbstständiger ist freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung und als solches auch verpflichtet, Beiträge an die Pflegeversicherung zu entrichten. Beide Beiträge (Kranken-und Pflegeversicherung) wurden von ihm entsprechend bezahlt.
Die zusätzlichen Einnahmen
Um sein Einkommen aufzubessern, nahm der Selbstständige eine geringfügige Beschäftigung an, für die er monatlich rund 350 Euro erhält. Dafür muss er keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen, wohl aber die Beiträge zur Pflegeversicherung. Dagegen wehrte sich der Versicherte und legte Widerspruch ein. Als dieser abgeschmettert wurde, zog er vor Gericht.
Gerichte uneinig
Zunächst bekam er vom Sozialgericht in Koblenz recht. Hier war man der Meinung, dass Beiträge zur Pflegeversicherung nicht entrichtet werden müssen. Die Krankenkasse aber mochte sich damit nicht zufrieden geben und reichte Berufung beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ein. Dort gab man der Berufung statt.
Die Begründung
Das Gericht ist der Ansicht, dass der Beitrag für die freiwillige gesetzliche Pflegeversicherung auf die gleichen Vorschriften basiere, wie für die freiwillige Krankenversicherung. Die Arbeitslöhne gelten als Einnahmen zum Lebensunterhalt, die grundsätzlich beitragspflichtig sind. Geregelt ist dies im § 240 SGB V. Dort heißt es weiter, dass zwar keine Beiträge zur Krankenversicherung vom Arbeitnehmer zu zahlen sind; doch nur, weil diese der Arbeitgeber pauschal zahlen muss.
Unterschied zur Krankenversicherung
Hier liegt der Unterschied. Während der Arbeitgeber für die Krankenversicherung die pauschalen Beiträge abführt, wird die Pflegeversicherung von ihm nicht bezahlt. Daher bleibt für den Versicherten, der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied ist, die Beitragspflicht zur Pflegeversicherung bestehen. Deshalb wurde entschieden, dass die Krankenkasse im Recht ist, wenn sie vom Versicherten einen entsprechenden Beitrag fordert – im vorliegenden Fall rund 7 Euro monatlich. Eine Revision vor dem Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen.
Zur Berechnung eines solchen Beitrages
Da es sich bei dem Beitrag nicht um den ersten, sondern um den zweiten Beitrag des Versicherten zur Pflegeversicherung handelt (den ersten zahlt er mit seiner regulären Krankenversicherung), kommen beim Zweiten keine Mindestbeiträge zum Tragen. Dieser wäre sonst beispielsweise bei der Barmer-GEK für einen Versicherten mit Kind 18,89 Euro. Im genannten Fall würden aber nur 7 Euro verlangt, also der Mindestbeitrag außer Acht gelassen, da der insgesamt vom Versicherte geleistete Beitrag zur Pflegeversicherung weit über dem Mindestbetrag liegt.