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BBG RV 2015

Beitragsbemessungsgrenze 2015 Rentenversicherung

1. Oktober 2014

BBG 2015 RV

Neue Beitragsbemessungsgrenze 2015 RV

Neue Beitragsbemessungsgrenze 2015 in der Rentenversicherung

In der gesetzlichen Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze 2015 ebenfalls erneut an. Der beitragspflichtige Höchstbetrag zur RV bleibt aber nach wie vor zwischen den neuen und den alten Bundesländern differenziert. Allerdings zeigt sich, dass eine sukzessive Anpassung erfolgt, um das Niveau nach und nach anzugleichen. Hier die neue BBG 2015 in der RV.

BBG RV 2015: Höchstbeitrag in den alten Bundesländern (West)

Für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenze 2015 zur gesetzlichen Rentenversicherung wird zwischen den neuen und den alten Bundesländern unterschieden. Um die in vielen Branchen nach wie vor geringere Entlohnung im Osten im Vergleich zum Westen auszugleichen, liegt auch die Einkommensgrenze für die Sozialversicherung entsprechend niedriger. Gleiches gilt für die Arbeitslosenversicherung, deren Einkommensgrenzen analog sind.

Liegt die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern in diesem Jahr noch bei 5.950 Euro Monatseinkommen bzw. 71.400 Euro Jahreseinkommen, steigt sie 2015 um 100 Euro monatlich. Für Gutverdiener bedeutet dies, dass für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung künftig ein Einkommen von bis zu 6.050 Euro angesetzt werden kann. Die Jahresverdienstgrenze wurde mit 72.600 Euro ebenfalls entsprechend erhöht.

Maximaler Rentenversicherungsbeitrag 2015 steigt

Menschen mit einem höheren Verdienst müssen also künftig mehr Geld in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Im Gegenzug erhalten sie natürlich auch eine höhere Altersrente, wenn sie in den Ruhestand gehen. Um die dennoch vorhandene Rentenlücke auszugleichen, kann es sich lohnen, eine private oder betriebliche Altersvorsorge in Anspruch zu nehmen. Die Beiträge werden hierfür vom Bruttolohn abgezogen, sodass sich auch das zu versteuernde Einkommen und damit die Grundlage zur Beitragsberechnung reduzieren. Die Einzahlung ist hierbei bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze möglich und kann durch den Abzug vom Bruttolohn für eine deutlich höhere Rendite als bei vergleichbaren Sparprodukten oder Versicherungen sorgen.

BBG RV 2015 OST: Beitragsbemessungsgrenze in den neuen Bundesländern

Ebenso wie im Westen des Landes gelten ab dem 01. Januar 2015 auch in den neuen Bundesländern veränderte Einkommensgrenzen. Anders als in den alten Bundesländern steigt die Beitragsbemessungsgrenze 2015 zur Rentenversicherung hier um 200 Euro monatlich, und zwar von bisher 5.000 Euro Bruttoverdienst auf dann 5.200 Euro. Die Erhöhung fällt hier prozentual gesehen deutlich höher aus. Wie jedoch bereits erwähnt, ist die Bundesregierung bestrebt, das Beitragsniveau in Deutschland insgesamt anzugleichen. Auch die Löhne und Gehälter in Ostdeutschland konnten sich in den vergangenen Jahren immer weiter anpassen, sodass diese Entwicklung durchaus als gerechtfertigt angesehen werden kann.

Ab 2015 müssen Beitragszahler also bis zu einem Einkommen von 5.200 Euro monatlich oder 62.400 Euro jährlich Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung entrichten. Die höheren RV Beiträge kommen den Versicherten hier aber direkt durch höhere Rentenpunkte zugute. Damit unterscheidet sich die Rentenversicherung deutlich von der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Leistungen unabhängig von der Höhe der Beiträge festgelegt sind.

BBG RV 2015: Auswirkungen auf Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil

Die höheren Rentenversicherungsbeiträge in der gesetzlichen RV gelten aber natürlich nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Arbeitgeber, die sich hälftig an den Beiträgen für die Sozialversicherungen beteiligen. Durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen 2015 steigen somit auch wieder die Lohnnebenkosten, die die Wirtschaft an anderer Stelle verdienen muss. Durch das positive Wirtschaftsumfeld sieht die Bundesregierung die Unternehmen aber durchaus in der Lage, diese Ausgaben zu verkraften, sodass einer Zustimmung zur Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen wohl nichts im Wege steht. Weitere neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2015 können hier gelesen werden.