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BBG KV RV 2014

Beitragsbemessungsgrenze 2014

9. Oktober 2013

BBG 2014

Beitragsbemessungsgrenze 2014

Die Beitragsbemessungsgrenze 2014 (BBG 2014) ist eine zentrale Größe des deutschen Sozialversicherungssystems.

Es werden jährlich neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Krankenversicherung, der Rentenversicherung, der Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung von der Bundesregierung neu festgelegt.

Die BBG 2014 ist zu unterscheiden von der Versicherungspflichtgrenze oder Jahresarbeitsentgeltgrenze 2014.

Die Beitragsbemessungsgrenze 2014 in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung hat primär den Zweck, die Höhe der Versicherungsbeiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Krankenversicherung neu zu bestimmen. Die BBG stellt eine Größe dar, mit deren Hilfe der maximale Beitrag für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Krankenversicherung festgesetzt wird. Für Einkommensanteile oberhalb der BBG 2014 sind keine Beiträge mehr in der Krankenversicherung und Rentenversicherung zu leisten.

Vorläufige Einkomensgrenzen in der Sozialversicherung

Die aktuellen Rechengrößen der Sozialversicherung und der Beitragsbemessungsgrenzen 2014 werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Bundesgesetzblatt zum jeweiligen Jahresende für das folgende Jahr veröffentlicht. Als Verwaltungsvorschrift werden sie jedoch schon meist früher in vorläufiger Form im Internet bekannt gegeben.

Endgültig verabschiedet werden die schon vorab bekannten vorläufigen Werte für die Beitragsbemessungsgrenze des neuen Jahres jedoch erst gegen Ende des laufenden Jahres, da der Bundesrat immer noch zustimmen muss. In der Regel werden aber vom Bundesrat keine Änderungen mehr beschlossen, so dass die vorläufigen Werte als relativ gesichert gelten dürfen.

Beitragsbemessungsgrenze 2014 für Krankenversicherung & Rentenversicherung

Die voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenze 2014 für die Krankenversicherung beläuft sich auf 48.600 EUR pro Jahr bzw. 4.050 EUR monatlich. Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung 2014 stellt die Obergrenze zur Zahlung von Beiträgen dar.

Diese Obergrenze ist bei Krankenversicherung und Rentenversicherung unterschiedlich. Wenn das Einkommen in 2014 die Beitragsbemessungsgrenze 2014 in der Krankenversicherung von 48.600 EUR überschreitet, dann werden für das die BBG übersteigenden Einkommensanteile keine Beiträge mehr in die Krankenversicherung gezahlt, d.h. die Höhe der Beiträge ist durch die BBG 2014 nach oben gedeckelt.

Ab der Beitragsbemessungsgrenze 2014 bleiben die Beiträge zur Krankenversicherung konstant gleich unabhängig von der Höhe des Einkommens. Einkommen, das über der BBG 2014 liegt, ist also von der Sozialversicherung befreit.

Unterschiede in den Einkommensgrenzen

Von der Beitragsbemessungsgrenze genau zu unterscheiden ist ein anderer zentraler Begriff der Sozialversicherung, nämlich der der Versicherungspflichtgrenze. Beide bedeuten etwas völlig Unterschiedliches und sind daher nicht zu verwechseln. Betrachtet man den absoluten Betrag, so liegen die Werte beider Größen dicht bei einander, wobei die Versicherungspflichtgrenze meist etwas oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Bis zum Jahre 2003 hatten beide Grenzen den gleichen numerischen Wert.

Der inhaltliche Unterschied besteht jedoch darin, dass die Versicherungspflichtgrenze das Jahreshöchsteinkommen fixiert, ab dem keine Versicherungspflicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung mehr besteht. Arbeitnehmer mit einem Einkommen, das unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, sind verpflichtet, sich in der gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Arbeitnehmer, deren Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, haben die Wahl, sich freiwillig zu versichern oder in die private Krankenkasse zu wechseln.

Steigende Beitragsbemessungsgrenze 2014 wegen gestiegener Löhne

Die BBG wird jährlich gemäß der Entwicklung von Gehältern und Einkommen der Arbeitnehmer in Deutschland angepasst. Dabei orientiert man sich an der Gesamtentwicklung der Bruttolohnsumme der Beschäftigten im Vorjahr im Vergleich zur entsprechenden Gehaltssumme im Vorvorjahr.

Außerdem wird die Gesamtentwicklung der Bruttolohnsumme differenziert nach alten und neuen Bundesländern betrachtet. Im Vergleich zu 2011 stiegen die Löhne und Gehälter 2012 in den alten Bundesländern um 2,81 Prozent. In den neuen Bundesländern war der Zuwachs mit 2,42 Prozent etwas geringer.

Beitragsbemessungsgrenze 2014 Ost West

Entsprechend dieser unterschiedlichen Entwicklung werden auch einige Sozialversicherungsgrößen, wie die der Rentenversicherung oder Arbeitslosenversicherung unterschiedlich hoch angepasst in Ost und West. Früher gab es auch eine unterschiedliche BBG der Krankenversicherung für die neuen und die alten Bundesländer.

Diese ist jedoch seit 2001 vereinheitlicht worden. Heute gibt es für die Krankenversicherung einen bundeseinheitlichen Wert der BBG und auch der Versicherungspflichtgrenze. Im Folgenden sei beispielhaft die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung von 2010 bis 2014 in der Krankenversicherung angegeben. Auffällig ist die einmalige Absenkung in 2011. Ansonsten ist die Entwicklung stetig nach oben gegangen oder konstant geblieben.

  • BBG KV 2010: 45.000 EUR
  • BBG KV 2011: 44.550 EUR
  • BBG KV 2012: 45.900 EUR
  • BBG KV 2013: 47.250 EUR
  • BBG KV 2014: 48.600 EUR (voraussichtlich)